Überblick
Die Adoption eines Pflegekindes erfordert, dass die Annahme dem Kindeswohl dient und ein Eltern-Kind-Verhältnis zwischen Pflegeeltern und Kind entsteht.
Pflegeeltern müssen mindestens 25 Jahre alt sein, bei Stiefkindadoption genügt das 21. Lebensjahr. Eine Probezeit in Form von Adoptionspflege ist gesetzlich vorgesehen und soll vor dem Adoptionsausspruch durchlaufen sein. Die Einwilligung der leiblichen Eltern ist grundsätzlich erforderlich, kann aber unter bestimmten Voraussetzungen durch das Familiengericht ersetzt werden.
Das Adoptionshilfe-Gesetz von 2021 stärkt die offene Adoption und den Informationsaustausch zwischen den Beteiligten.
Das gerichtliche Adoptionsverfahren ist für minderjährige Kinder grundsätzlich gerichtsgebührenfrei.
Die Adoption begründet ein vollständiges Verwandtschaftsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten eines leiblichen Kindes.
Praxisalltag: Warum die Adoption von Pflegekindern relevant ist
Viele Pflegekinder leben über Jahre hinweg in stabilen Pflegeverhältnissen, entwickeln enge Bindungen zu ihren Pflegeeltern und wachsen faktisch in deren Familie auf. Aus der rechtlichen Perspektive besteht jedoch oft eine Diskrepanz zwischen der gelebten sozialen Elternschaft und der formalen rechtlichen Elternschaft durch die leiblichen Eltern oder das Jugendamt als Vormund. Diese Differenz kann zu Unsicherheiten führen, etwa bei der Namensführung, der Erbschaftsposition, der Staatsangehörigkeit oder bei Entscheidungen über medizinische Behandlungen und schulische Belange.
Für Pflegeeltern stellt sich daher regelmäßig die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen sie ihr Pflegekind adoptieren können. Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind komplex und erfordern eine sorgfältige Prüfung im Einzelfall. Das folgende Beitrag gibt einen Überblick über die wesentlichen Voraussetzungen, das Verfahren und typische Fallkonstellationen bei der Adoption von Pflegekindern.
Anwaltlich beraten lassenDie rechtlichen Voraussetzungen für die Adoption eines Pflegekindes
Kindeswohldienlichkeit und Entstehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses

Die zentrale Voraussetzung für jede Adoption enthält § 1741 Abs. 1 BGB. Die Annahme als Kind ist danach zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen und sind vom Familiengericht im Rahmen des Adoptionsverfahrens eingehend zu prüfen.
Das Kindeswohl wird gefördert, wenn sich durch die Adoption die Voraussetzungen für die körperliche und charakterliche Entwicklung des Kindes gegenüber der bisherigen Lebenssituation verbessern. Eine materielle Besserstellung wird zwar nicht gefordert, es dient aber nicht dem Kindeswohl, in schlechten finanziellen Verhältnissen aufzuwachsen. Bei der Beurteilung, ob ein Eltern-Kind-Verhältnis zu erwarten ist, ist auf die Bindungen des Kindes, die Erziehungseignung der Pflegeeltern und die Kontinuität der Betreuung abzustellen (BGH XII ZB 485/21).
Besondere Bedeutung kommt der Stabilität des Pflegeverhältnisses zu. Befindet sich das Kind bereits seit längerer Zeit in positiv verlaufener Adoptionspflege, sprechen die entstandenen Bindungen in der Regel dafür, durch Ausspruch der Adoption eine rechtliche Stabilisierung des Verhältnisses herbeizuführen (Keuter, NZFam 2024, 231). Die rechtliche Angleichung eines tatsächlich gelebten Eltern-Kind-Verhältnisses an eine „normale“ Familie ist dann vorteilhaft für das Kind, wenn mit der Reaktivierung des in tatsächlicher Hinsicht nicht mehr bestehenden Eltern-Kind-Verhältnisses zu den leiblichen Eltern nicht mehr zu rechnen ist (Pöcker – BeckOK BGB | BGB § 1741 Rn. 13-19.1).
Alter der Annehmenden und Personenstand
Der Annehmende muss das 25. Lebensjahr vollendet haben, § 1743 Satz 1 BGB. Nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten allein an (Stiefkindadoption), genügt die Vollendung des 21. Lebensjahres (Budzikiewicz – Jauernig | BGB §§ 1741-1750 Rn. 6, 7). Bei gemeinsamer Adoption durch ein Ehepaar muss ein Ehegatte das 25., der andere das 21. Lebensjahr vollendet haben (Budzikiewicz – Jauernig | BGB §§ 1741-1750 Rn. 6, 7).
Nicht verheiratete Personen können ein Kind nur allein annehmen (Einzeladoption). Ein Ehepaar kann ein Kind nur gemeinschaftlich annehmen (§ 1741 BGB). Eine Ausnahme gilt für die Stiefkindadoption, bei der ein Ehegatte das Kind des anderen Ehegatten allein annehmen kann (§ 1741 BGB). Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts gelten diese Vorschriften auch für verheiratete gleichgeschlechtliche Partner (Budzikiewicz – Jauernig | BGB §§ 1741-1750 Rn. 2-5).
Eignung der Pflegeeltern

Die Eignung der Annehmenden ist in Beziehung zu den Bedürfnissen des anzunehmenden Kindes zu setzen (Maurer – MüKoBGB | BGB § 1741 Rn. 93). Heim- und Pflegekinder oder Kinder mit einer vorübergehenden oder dauernden Pflegebedürftigkeit erfordern oft eine größere körperliche, seelische und unter Umständen auch finanzielle Belastbarkeit der Annehmenden (Maurer – MüKoBGB | BGB § 1741 Rn. 93). Verhaltensgestörte Kinder stellen erhöhte Anforderungen an die erzieherischen Fähigkeiten, die meist nur bei einschlägigen beruflichen Vorbildungen oder Weiterbildungen gegeben sein werden (Maurer – MüKoBGB | BGB § 1741 Rn. 93).
Mit dem Kindeswohl vereinbar ist die Annahme nur, wenn die Annehmenden zur Erziehung und Betreuung persönlich geeignet sind (Pöcker – BeckOK BGB | BGB § 1741 Rn. 1-32.1). Hierzu gehören die Bereitschaft, das Kind gegebenenfalls über seine Herkunft aufzuklären, eine gute gesundheitliche Verfassung und der Nachweis ausreichender sozialer Verhältnisse (Pöcker – BeckOK BGB | BGB § 1741 Rn. 1-32.1).
Berücksichtigung der Interessen weiterer Kinder
Die Adoption darf nicht ausgesprochen werden, wenn überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen oder wenn zu befürchten ist, dass Interessen des Anzunehmenden durch Kinder des Annehmenden gefährdet werden, § 1745 Satz 1 BGB. Vermögensrechtliche Interessen sollen nicht ausschlaggebend sein (§ 1741 BGB). Hierzu zählt etwa die drohende Vernachlässigung wegen Überforderung der annehmenden Eltern durch bereits vorhandene Kinder (Budzikiewicz – Jauernig | BGB §§ 1741-1750 Rn. 2-5).
KontaktDie Adoptionspflege als Probezeit
Gesetzliche Vorgaben zur Probezeit
§ 1744 BGB bestimmt, dass die Annahme in der Regel erst ausgesprochen werden soll, wenn der Annehmende das Kind eine angemessene Zeit in Pflege gehabt hat. Diese sogenannte Probezeit dient dazu, die Prognose zu erleichtern, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entstehen wird (Budzikiewicz – Jauernig | BGB §§ 1741-1750 Rn. 2-5).
Die gesetzliche Regelung in § 1744 hat auch Art. 17 des Europäischen Adoptionsübereinkommens (EuAdoptÜ) Rechnung getragen, wonach eine Adoption nur ausgesprochen werden durfte, wenn das Kind der Pflege der Annehmenden während eines Zeitraums anvertraut gewesen ist, der ausreicht, damit die zuständige Behörde die Beziehungen zwischen dem Kind und dem Annehmenden im Fall einer Adoption richtig einzuschätzen vermag (Maurer – MüKoBGB | BGB § 1744 Rn. 4-6). Das Nachfolgeübereinkommen (Art. 19 EuAdoptÜ) verzichtet zwar auf Vorgaben für eine Probezeit, verlangt jedoch, dass eine solche mit dem Kindeswohl vereinbar sein muss (Maurer – MüKoBGB | BGB § 1744 Rn. 4-6).
Dauer und Gestaltung der Adoptionspflege
Die Inpflegenahme eines Kindes oder Jugendlichen mit dem Ziel einer Adoption ist nicht mehr erlaubnispflichtig (Maurer – MüKoBGB | BGB § 1744 Rn. 16). Das Adoptionsvermittlungsgesetz bestimmt jedoch, dass das Kind erst dann zur Eingewöhnung bei den Adoptionsbewerbern in Pflege gegeben werden darf (Adoptionspflege), wenn feststeht, dass die Adoptionsbewerber für die Annahme des Kindes geeignet sind (§ 8 AdVermiG).
Die Dauer der Probezeit ist im Gesetz nicht festgelegt. Sie richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und muss „angemessen“ sein. Bei Pflegekindern, die bereits seit längerer Zeit in der Pflegefamilie leben, kann sich die erforderliche Probezeit aus dem bisherigen Pflegeverhältnis ergeben (Pöcker – Detail). Die Fortdauer einer stabilen Bindung an eine Bezugsperson in einem gesicherten Pflegeverhältnis wird für das Kind wichtiger sein als eine unklare Entwicklung in der Zukunft (Pöcker – Detail).
Die Einwilligung der leiblichen Eltern und ihre Ersetzung
Erforderlichkeit der Einwilligung

Zur Annahme eines Kindes ist grundsätzlich die Einwilligung der Eltern erforderlich, § 1747 Abs. 1 BGB. Die Einwilligung kann erst erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist (§ 1747 BGB). Sie ist auch dann wirksam, wenn der Einwilligende die schon feststehenden Annehmenden nicht kennt (§ 1747 BGB).
Die Einwilligung eines Elternteils ist nicht erforderlich, wenn dieser zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande ist oder dessen Aufenthalt dauernd unbekannt ist (§ 1747 BGB). Dies kann etwa bei dauerhaftem Aufenthalt im Ausland ohne Kontaktmöglichkeit oder bei schwerwiegenden psychischen Erkrankungen der Fall sein.
Wirkungen der Einwilligung
Mit der Einwilligung eines Elternteils in die Annahme ruht die elterliche Sorge dieses Elternteils; die Befugnis zum persönlichen Umgang mit dem Kind darf nicht ausgeübt werden (§ 1751 BGB). Das Jugendamt wird Vormund, sofern nicht der andere Elternteil die elterliche Sorge allein ausübt oder bereits ein Vormund bestellt ist (§ 1751 BGB). Für den Annehmenden gilt während der Zeit der Adoptionspflege § 1688 Abs. 1 und 3 BGB entsprechend (§ 1751 BGB).
Der Annehmende ist dem Kind vor den Verwandten des Kindes zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet, sobald die Eltern des Kindes die erforderliche Einwilligung erteilt haben und das Kind in die Obhut des Annehmenden mit dem Ziel der Annahme aufgenommen ist(§ 1751 BGB).
Ersetzung der Einwilligung durch das Familiengericht
Verweigert ein Elternteil die Einwilligung, kann das Familiengericht diese unter den Voraussetzungen des § 1748 BGB ersetzen. Die Ersetzung der Einwilligung des Vaters in die Adoption nach § 1748 Abs. 4 BGB verlangt ähnlich wie § 1748 Abs. 1 bis 3 BGB eine Berücksichtigung von dessen Vorverhalten (BGH XII ZB 485/21). Eine Ersetzung der Einwilligung kommt nur dann in Betracht, wenn der Vater das Scheitern eines Eltern-Kind-Verhältnisses zu verantworten hat und die Adoption einen so erheblichen Vorteil für das Kind bieten würde, dass ein sich verständig um sein Kind sorgender Elternteil auf der Erhaltung des Verwandtschaftsbandes nicht bestehen würde (BGH XII ZB 485/21).
Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung aus dem Jahr 2023 klargestellt, dass bei der Abwägung der Kindesbelange mit dem Elternrecht des leiblichen Vaters zu beachten ist, dass die Adoption nicht mehr zwangsläufig mit einem Kontaktabbruch zwischen leiblichem Vater und Kind verbunden ist (BGH XII ZB 485/21). Auch wenn dem Vater nur ein weniger schweres Fehlverhalten gegenüber dem Kind vorzuwerfen ist, kann die Ersetzung der Einwilligung geboten sein, wenn er auf Dauer nicht für eine Übertragung des Sorgerechts in Betracht kommt (BGH XII ZB 485/21). Die Möglichkeit einer Dauerverbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB kann das durch eine Adoption rechtlich verfestigte und dauerhafte Eltern-Kind-Verhältnis dann nicht ersetzen (BGH XII ZB 485/21).
Anwältin kontaktierenDie Rolle des Jugendamts und der Adoptionsvermittlungsstelle
Aufgaben der Adoptionsvermittlungsstelle

Die Adoptionsvermittlung ist Aufgabe des Jugendamtes und des Landesjugendamtes (Artikel 1 AdHG). Das Jugendamt darf die Adoptionsvermittlung nur durchführen, wenn es eine Adoptionsvermittlungsstelle eingerichtet hat (Artikel 1 AdHG). Die Adoptionsvermittlungsstellen der Jugendämter und die zentralen Stellen der Landesjugendämter arbeiten im Rahmen ihrer Vermittlungstätigkeit und der Begleitung mit den freien Trägern partnerschaftlich zusammen (Artikel 1 AdHG).
Wird der Adoptionsvermittlungsstelle bekannt, dass für ein Kind die Adoptionsvermittlung in Betracht kommt, führt sie zur Vorbereitung der Adoptionsvermittlung unverzüglich die sachdienlichen Ermittlungen bei den Adoptionsbewerbern, bei dem Kind und seiner Familie durch (§ 7a AdVermiG). Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die Adoptionsbewerber unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Kindes und seiner besonderen Bedürfnisse für die Adoption des Kindes geeignet sind (§ 7a AdVermiG).
Begleitung der Adoption
Die Adoptionsvermittlungsstelle hat die Adoptionsbewerber vor der Annahme zu beraten (§ 9 AdVermiG). Durch das Adoptionshilfe-Gesetz vom 12. Februar 2021 wurde die Beratungspflicht erweitert und die offene Adoption gestärkt. Die Adoptionsvermittlungsstelle hat die Adoptionsbewerber nunmehr unter anderem über die Rechte des Kindes zu informieren, wobei die Bedeutung der Kenntnis der Herkunft des Kindes für seine Entwicklung hervorzuheben ist (BGH XII ZB 485/21). Ferner hat sie darauf hinzuwirken, dass die Adoptionsbewerber das Kind von Beginn an entsprechend seinem Alter und seiner Reife über seine Herkunft aufklären (BGH XII ZB 485/21).
Nach § 8a Abs. 1 AdVermiG soll die Adoptionsvermittlungsstelle schon vor Beginn der Adoptionspflege sowohl mit den Adoptionsbewerbern als auch mit den Eltern erörtern, ob ein Informationsaustausch oder Kontakt zum Wohl des Kindes zwischen den Adoptionsbewerbern und dem Kind auf der einen Seite und den Eltern auf der anderen Seite zukünftig stattfinden kann und wie dieser gestaltet werden kann (BGH XII ZB 485/21). Daran ist das Kind gemäß § 8a Abs. 3 AdVermiG entsprechend seinem Entwicklungsstand zu beteiligen (BGH XII ZB 485/21).
Das gerichtliche Adoptionsverfahren
Verfahrensgrundsätze
Das Adoptionsverfahren ist ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und wird vor dem Familiengericht geführt. Es unterliegt dem Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 26 FamFG (BGH XII ZB 485/21). Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Adoption vorliegen, und ist nicht an die Begründung des Antrags gebunden (BGH XII ZB 485/21).
Die Beteiligten sind in den Verfahren über die Annahme als Kind persönlich anzuhören, § 50 Abs. 2 FamFG. Nach § 192 Abs. 2 FamFG sollen die beteiligten Personen in den anderen als auf Annahme oder Aufhebung des Annahmeverhältnisses gerichteten Verfahren angehört werden (BGH XII ZB 485/21). Die persönliche Anhörung des minderjährigen Kindes ist von großer Bedeutung, da die Entscheidung über die Adoption weitreichende Folgen für dessen rechtliche und soziale Stellung hat (BGH XII ZB 485/21).
Anhörung des Kindes
Ist eine gerichtliche Anhörung des Kindes insbesondere mit Rücksicht auf dessen Alter durchführbar, darf sie in einer Adoptionssache nicht deswegen unterbleiben, weil das Kind nicht darüber informiert ist, dass es von seinen sozialen Eltern abweichende (leibliche) Eltern hat (BGH XII ZB 485/21). Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die notwendige Information des Kindes über seine wahre Abstammung vorrangige Aufgabe der Eltern ist (BGH XII ZB 485/21). Eine Unterrichtung des Kindes über den leiblichen Vater in den Fällen, in denen es ein Alter erreicht hat, das es ihm ermöglicht zu verstehen, dass sein rechtlicher und sein leiblicher Vater personenverschieden sind, ist grundsätzlich unerlässlich (BGH XII ZB 485/21). Durch die Vorenthaltung des Wissens um seine wahre Abstammung würde das Kind gleichsam zum „bloßen Verfahrensobjekt“ herabgestuft (BGH XII ZB 485/21).
Diese Grundsätze gelten in Anbetracht der weitreichenden Rechtsfolgen erst recht für das Adoptionsverfahren (BGH XII ZB 485/21). Die offene Adoption ist in der neueren gesetzlichen Entwicklung stärker betont worden. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs zum Adoptionshilfe-Gesetz lässt ein offener und selbstverständlicher Umgang mit der Adoption Adoptivkinder besser verstehen, woher sie kommen und wo ihre Wurzeln liegen (BGH XII ZB 485/21).
Kosten des Adoptionsverfahrens
Die Adoption eines Minderjährigen ist gerichtsgebührenfrei. Dies gilt sowohl für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Amtsgericht als auch für das Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG, wonach das Gericht nach billigem Ermessen entscheidet. In der Praxis wird von einer Kostenauferlegung abgesehen, wenn alle Beteiligten das Adoptionsziel gemeinsam verfolgen (OLG Frankfurt a. M., Oldenburger, NZFam 2024, 308).
Für die Tätigkeit der Adoptionsvermittlungsstelle können jedoch Gebühren erhoben werden. Nach der Adoptionsvermittlungsstellenanerkennungs- und Kostenverordnung sind unter anderem für eine Eignungsprüfung nach § 7b Abs. 1 AdVermiG 1.300 Euro und für die Durchführung eines internationalen Adoptionsvermittlungsverfahrens einschließlich einer länderspezifischen Eignungsprüfung nach § 7c Abs. 1 AdVermiG 1.200 Euro vorgesehen (Artikel 4 AdHG).
Rechtsberatung zu AdoptionRechtsfolgen der Adoption
Begründung des Verwandtschaftsverhältnisses

Die Adoption begründet ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Annehmenden und dem Angenommenen (Offerhaus – Weinmann/Revenstorff/Offerhaus/Erkis, Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht | Adoption). Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an, so erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten, § 1754 Abs. 1 BGB. In den anderen Fällen – bei der Einzeladoption – erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines Kindes des Annehmenden, § 1754 Abs. 2 BGB (Zimmermann, NZFam 2015, 484).
Die elterliche Sorge steht den Adoptiveltern gemeinschaftlich zu bzw. im Falle der Alleinannahme dem Annehmenden (Zimmermann, NZFam 2015, 484). Bestand vor der Adoption eine Vormundschaft, so fällt mit der Wirksamkeit der Adoption die gesetzliche Voraussetzung für die Vormundschaft weg, so dass die Vormundschaft endet (Zimmermann, NZFam 2015, 484).
Erlöschen der bisherigen Verwandtschaftsverhältnisse
Die Annahme eines Minderjährigen führt grundsätzlich zum Erlöschen des Verwandtschaftsverhältnisses des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten (Offerhaus – Weinmann/Revenstorff/Offerhaus/Erkis, Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht | Adoption). Das adoptierte Kind ist nur im Verhältnis zu dem Annehmenden Abkömmling im Sinne der §§ 1924 ff. BGB (Offerhaus – Weinmann/Revenstorff/Offerhaus/Erkis, Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht | Adoption). Dies gilt jedoch nicht für das Verwandtschaftsverhältnis zur leiblichen Mutter und deren Verwandten, wenn ein Ehegatte das Kind des anderen Ehegatten annimmt.
Unterhalts- und erbrechtliche Folgen
Der Unterhaltsanspruch des Adoptivkindes ist gleichrangig mit dem eines leiblichen Kindes des Annehmenden (Zimmermann, NZFam 2015, 484). Das adoptierte Kind ist dem leiblichen Kind steuerrechtlich gleichgestellt (Offerhaus – Weinmann/Revenstorff/Offerhaus/Erkis, Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht | Adoption). Im Hinblick auf die erloschenen Verwandtschaftsverhältnisse des angenommenen Kindes ist § 15 Abs. 1a Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz zu beachten, wonach trotz des zivilrechtlichen Erlöschens des Verwandtschaftsverhältnisses die günstigeren Steuerklassen I und II Nr. 1–3 gelten (Offerhaus – Weinmann/Revenstorff/Offerhaus/Erkis, Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht | Adoption).
Das adoptierte Kind erbt von den Adoptiveltern nach allgemeinen Grundsätzen (§§ 1924, 1925 BGB) (Zimmermann, NZFam 2015, 484). Gemäß § 1757 Abs. 1 BGB erhält das angenommene Kind den Familiennamen des Annehmenden. Bei der Adoption eines Minderjährigen ist die Namensänderung kostenfrei (Zimmermann, NZFam 2015, 484).
Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 StAG erlangt das nach den Gesetzen wirksam angenommene Kind, sofern es im Zeitpunkt des Annahmeantrags das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, die deutsche Staatsangehörigkeit (Zimmermann, NZFam 2015, 484). Dies ist insbesondere für die Adoption ausländischer Pflegekinder von Bedeutung, da die Adoption damit zu einer rechtlichen und aufenthaltsrechtlichen Absicherung führt.
Typische Fallkonstellationen und Besonderheiten
Adoption nach langjähriger Vollzeitpflege

Ein häufiger Fall ist die Adoption eines Kindes, das sich bereits seit mehreren Jahren in einer Vollzeitpflegefamilie befindet und enge Bindungen zu den Pflegeeltern entwickelt hat. In solchen Fällen ist das Eltern-Kind-Verhältnis bereits faktisch entstanden, und die Adoption dient der rechtlichen Absicherung dieser Beziehung(Pöcker – BeckOK BGB | BGB § 1741 Rn. 13-19.1) (Keuter, NZFam 2024, 231). Voraussetzung ist jedoch, dass die leiblichen Eltern in die Adoption einwilligen oder deren Einwilligung wirksam ersetzt werden kann (BGH XII ZB 485/21).
Adoption bei unbekanntem oder nicht auffindbarem leiblichen Vater
Ist der leibliche Vater des Kindes namentlich nicht bekannt oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt, ist seine Einwilligung nicht erforderlich, § 1747 Abs. 4 BGB. Die Gerichtspraxis stellt jedoch strenge Anforderungen an die Ermittlung des potentiellen Erzeugers, um diesem Kenntnis vom laufenden Adoptionsverfahren zu verschaffen (Keuter, NZFam 2024, 231). Ob die bloße Feststellung, der leibliche Vater sei der leiblichen Mutter „namentlich nicht bekannt“, bereits ausreicht, dessen Einwilligung für entbehrlich zu erachten, erscheint bei Anlegung dieses strengen Maßstabs fraglich (Keuter, NZFam 2024, 231).
Adoption bei Widerspruch eines leiblichen Elternteils
Verweigert ein leiblicher Elternteil die Einwilligung in die Adoption, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Ersetzung der Einwilligung nach § 1748 BGB vorliegen (BGH XII ZB 485/21). Hierbei ist insbesondere das Vorverhalten des Elternteils zu berücksichtigen (BGH XII ZB 485/21). Hat der Elternteil das Scheitern eines Eltern-Kind-Verhältnisses zu verantworten und bietet die Adoption einen so erheblichen Vorteil für das Kind, dass ein sich verständig um sein Kind sorgender Elternteil auf der Erhaltung des Verwandtschaftsbandes nicht bestehen würde, kann die Einwilligung ersetzt werden (BGH XII ZB 485/21).
Offene Adoption und Kontakt zu den leiblichen Eltern
Durch das Adoptionshilfe-Gesetz 2021 wurde die offene Adoption gestärkt. Die Adoptionsvermittlungsstelle soll schon vor Beginn der Adoptionspflege mit den Adoptionsbewerbern und den Eltern erörtern, ob ein Informationsaustausch oder Kontakt zum Wohl des Kindes zukünftig stattfinden kann (BGH XII ZB 485/21). Es ist zu beachten, dass die Adoption nicht mehr zwangsläufig zu einem Kontaktabbruch zwischen leiblichen Eltern und Kind führt (BGH XII ZB 485/21). Auch für den leiblichen, nicht rechtlichen Vater besteht mit § 1686a BGB eine Rechtsgrundlage für ein Umgangsrecht, das selbst durch eine von diesem erteilte Einwilligung in die Adoption nicht ohne Weiteres ausgeschlossen wird (BGH XII ZB 485/21).
KontaktCheckliste für Pflegeeltern: Vorbereitung auf die Adoption
Persönliche Voraussetzungen prüfen
- Mindestalter von 25 Jahren (bei Stiefkindadoption 21 Jahre) erreicht
- Persönliche Eignung zur Erziehung und Betreuung des Kindes
- Bereitschaft, das Kind über seine Herkunft aufzuklären
- Gute gesundheitliche Verfassung
- Ausreichende soziale und wirtschaftliche Verhältnisse
Bindung zum Kind und Kindeswohl
- Stabile Bindung zum Pflegekind vorhanden
- Kind ist in der Pflegefamilie gut integriert
- Verbesserung der Entwicklungschancen des Kindes durch Adoption absehbar
- Entstehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses zu erwarten
Einwilligung der leiblichen Eltern
- Einwilligung der leiblichen Mutter eingeholt oder deren Ersetzung geprüft
- Einwilligung des leiblichen Vaters eingeholt oder dessen Ersetzung geprüft
- Aufenthaltsort der leiblichen Eltern bekannt
- Mögliche Gründe für eine Ersetzung der Einwilligung dokumentiert
Zusammenarbeit mit dem Jugendamt
- Kontakt zur örtlichen Adoptionsvermittlungsstelle aufgenommen
- Beratungsgespräche vor der Adoption wahrgenommen
- Eignungsprüfung durch das Jugendamt durchgeführt
- Adoptionspflege als Probezeit durchlaufen
Vorbereitung des Kindes
- Kindesentwicklung und Kindeswille berücksichtigt
- Angemessene Aufklärung des Kindes über seine Herkunft vorbereitet
- Beteiligung des Kindes an Entscheidungen entsprechend seinem Alter
- Unterstützung des Kindes bei der Verarbeitung der Adoption sichergestellt
Rechtliche und praktische Vorbereitungen
- Antrag auf Adoption beim Familiengericht vorbereitet
- Erforderliche Unterlagen und Nachweise zusammengestellt
- Kosten des Verfahrens geklärt (gerichtsgebührenfrei, mögliche Gebühren für Adoptionsvermittlungsstelle)
- Langfristige Perspektive für das Kind in der Familie bedacht
FAQ: Häufige Fragen zur Adoption von Pflegekindern
Grundsätzlich können Pflegeeltern ihr Pflegekind adoptieren, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Adoption muss dem Kindeswohl dienen und es muss ein Eltern-Kind-Verhältnis zwischen Pflegeeltern und Kind entstanden sein oder zu erwarten sein(Pöcker – BeckOK BGB | BGB § 1741 Rn. 12, 12.1)(Budzikiewicz – Jauernig | BGB §§ 1741-1750 Rn. 2-5). Zudem müssen die Pflegeeltern das Mindestalter von 25 Jahren erreicht haben und persönlich zur Erziehung geeignet sein(Budzikiewicz – Jauernig | BGB §§ 1741-1750 Rn. 6, 7)(Pöcker – BeckOK BGB | BGB § 1741 Rn. 1-32.1). Entscheidend ist außerdem die Einwilligung der leiblichen Eltern oder deren gerichtliche Ersetzung(§ 1747 BGB)(BGH XII ZB 485/21).
Die Dauer des Adoptionsverfahrens hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Das Gesetz sieht eine Probezeit vor, in der das Kind eine angemessene Zeit in Pflege gehabt haben soll, bevor die Adoption ausgesprochen wird(Maurer – MüKoBGB | BGB § 1744 Rn. 4-6). Bei Pflegekindern, die bereits seit längerer Zeit in der Pflegefamilie leben, kann sich die erforderliche Probezeit aus dem bisherigen Pflegeverhältnis ergeben(Pöcker – Detail). Das eigentliche gerichtliche Verfahren dauert in der Regel mehrere Monate, kann sich aber bei komplexen Fällen, insbesondere wenn die Einwilligung eines leiblichen Elternteils ersetzt werden muss, verlängern(BGH XII ZB 485/21).
Das gerichtliche Adoptionsverfahren für minderjährige Kinder ist gerichtsgebührenfrei(Aus den Gründen). Für die Tätigkeit der Adoptionsvermittlungsstelle können jedoch Gebühren erhoben werden. Nach der Adoptionsvermittlungsstellenanerkennungs- und Kostenverordnung sind beispielsweise für eine Eignungsprüfung 1.300 Euro und für ein internationales Adoptionsvermittlungsverfahren 1.200 Euro vorgesehen(Artikel 4 AdHG). Hinzu können Kosten für anwaltliche Beratung kommen, diese sind jedoch nicht gesetzlich festgelegt und variieren je nach Umfang der Beratung.
Der Annehmende muss mindestens 25 Jahre alt sein, bei Stiefkindadoption genügt das 21. Lebensjahr(Budzikiewicz – Jauernig | BGB §§ 1741-1750 Rn. 6, 7). Nicht verheiratete Personen können ein Kind nur allein annehmen, ein Ehepaar nur gemeinschaftlich(§ 1741 BGB). Die Adoption muss dem Kindeswohl dienen und es muss zu erwarten sein, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht(§ 1741 BGB). Zudem müssen die Annehmenden zur Erziehung und Betreuung persönlich geeignet sein(Pöcker – BeckOK BGB | BGB § 1741 Rn. 1-32.1).
Ja, nicht verheiratete Personen können ein Kind allein adoptieren (Einzeladoption)(§ 1741 BGB). Die Voraussetzungen für die Adoption sind jedoch nicht weniger streng als bei der Adoption durch ein Ehepaar. Besondere Anforderungen werden an die Eignung der Einzelperson gestellt, insbesondere wenn bereits ein Pflegeverhältnis besteht(Pöcker – Detail). Die Fortdauer einer stabilen Bindung an eine Bezugsperson in einem gesicherten Pflegeverhältnis wird für das Kind wichtiger sein als eine unklare Entwicklung in der Zukunft(Pöcker – Detail).
Das Jugendamt als Adoptionsvermittlungsstelle führt zur Vorbereitung der Adoption sachdienliche Ermittlungen bei den Adoptionsbewerbern, dem Kind und seiner Familie durch(§ 7a AdVermiG). Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die Adoptionsbewerber unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Kindes und seiner besonderen Bedürfnisse für die Adoption geeignet sind(§ 7a AdVermiG). Das Jugendamt berät die Beteiligten und unterstützt das Familiengericht bei der Entscheidung(§ 9 AdVermiG). Die eigentliche Entscheidung über die Adoption trifft jedoch das Familiengericht.
Die leiblichen Eltern müssen in die Adoption einwilligen, § 1747 Abs. 1 BGB(§ 1747 BGB). Mit der Einwilligung ruht die elterliche Sorge des einwilligenden Elternteils und die Befugnis zum persönlichen Umgang mit dem Kind darf nicht ausgeübt werden(§ 1751 BGB). Verweigert ein Elternteil die Einwilligung, kann das Familiengericht diese unter den Voraussetzungen des § 1748 BGB ersetzen(BGH XII ZB 485/21). Die Adoption führt grundsätzlich zum Erlöschen des Verwandtschaftsverhältnisses des Kindes zu den leiblichen Eltern(Offerhaus – Weinmann/Revenstorff/Offerhaus/Erkis, Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht | Adoption). Durch die neuere Rechtsentwicklung ist jedoch ein Umgangsrecht der leiblichen Eltern auch nach der Adoption möglich(BGH XII ZB 485/21).
Der Annehmende muss das 25. Lebensjahr vollendet haben, bei Stiefkindadoption genügt das 21. Lebensjahr(Budzikiewicz – Jauernig | BGB §§ 1741-1750 Rn. 6, 7). Für den Anzunehmenden gilt, dass dieser minderjährig sein muss, da sonst die Vorschriften über die Volljährigenadoption (§§ 1767 ff. BGB) Anwendung finden(Budzikiewicz – Jauernig | BGB §§ 1741-1750 Rn. 6, 7). Die Einwilligung des Kindes ist erforderlich, sobald das Kind das 14. Lebensjahr vollendet hat und nicht geschäftsunfähig ist(§ 1746 BGB).
Die Einwilligung der leiblichen Eltern ist grundsätzlich erforderlich(§ 1747 BGB). Diese kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen durch das Familiengericht ersetzt werden(BGH XII ZB 485/21). Eine Ersetzung der Einwilligung kommt in Betracht, wenn der Elternteil das Scheitern eines Eltern-Kind-Verhältnisses zu verantworten hat und die Adoption einen so erheblichen Vorteil für das Kind bieten würde, dass ein sich verständig um sein Kind sorgender Elternteil auf der Erhaltung des Verwandtschaftsbandes nicht bestehen würde(BGH XII ZB 485/21)(BGH XII ZB 485/21). Die Entscheidung erfordert eine umfassende Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls(BGH XII ZB 485/21).
Bei einer offenen Adoption bleibt ein Informationsaustausch oder Kontakt zwischen dem Kind, den Adoptiveltern und den leiblichen Eltern zum Wohl des Kindes erhalten(BGH XII ZB 485/21). Das Adoptionshilfe-Gesetz 2021 hat die offene Adoption gestärkt. Die Adoptionsvermittlungsstelle soll schon vor Beginn der Adoptionspflege mit den Beteiligten erörtern, ob ein Informationsaustausch oder Kontakt zukünftig stattfinden kann und wie dieser gestaltet werden soll(BGH XII ZB 485/21). Ein solcher offener Umgang mit der Adoption soll Adoptivkinder besser verstehen lassen, woher sie kommen und wo ihre Wurzeln liegen(BGH XII ZB 485/21).
Fazit
Die Adoption von Pflegekindern stellt einen wichtigen Weg dar, um faktisch bestehende Eltern-Kind-Beziehungen rechtlich abzusichern und Kindern eine dauerhafte Perspektive in einer Familie zu geben. Die gesetzlichen Voraussetzungen sind klar formuliert, erfordern jedoch im Einzelfall eine sorgfältige Prüfung und Abwägung der verschiedenen Interessen. Das Kindeswohl steht dabei immer im Mittelpunkt der Entscheidung.
Für Pflegeeltern ist es wichtig, sich frühzeitig mit der Adoptionsvermittlungsstelle in Verbindung zu setzen und sich umfassend beraten zu lassen. Die Einwilligung der leiblichen Eltern ist ein wesentliches Hindernis, das jedoch unter bestimmten Voraussetzungen überwunden werden kann. Die neueren gesetzlichen Entwicklungen, insbesondere das Adoptionshilfe-Gesetz 2021, haben die offene Adoption gestärkt und betonen die Bedeutung der Herkunft des Kindes für dessen Identitätsentwicklung.
Das Adoptionsverfahren ist komplex und erfordert Geduld und Ausdauer von allen Beteiligten. Die rechtliche Absicherung durch die Adoption bietet jedoch dem Kind stabile Verhältnisse und umfassende Rechte, die über diejenigen hinausgehen, die in einem Pflegeverhältnis bestehen. Für Pflegeeltern, die bereit sind, die dauerhafte Verantwortung für ein Kind zu übernehmen, kann die Adoption daher ein wichtiger Schritt sein.
Als erfahrene Anwältin für Familienrecht berate ich Sie gerne zu allen rechtlichen Fragen rund um die Adoption von Pflegekindern.
KontaktHinweis
- Stand: 30.03.2026
- Eine fortlaufende Aktualisierung ist nicht vorgesehen.
- Die Lektüre ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
- Durch das Lesen entsteht kein Mandatsverhältnis.
- Haftung wird – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.

