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Häusliche Gewalt im Familienrecht: Ein Maßnahmenpaket gegen häusliche Gewalt

Fast täglich kommt es zu häuslicher Gewalt. Im Schnitt wird alle zwei bis drei Tage eine Frau von ihrem (Ex-)Partner getötet, und oft leiden auch Kinder als indirekte Opfer mit. Um Opfer besser zu schützen, hat Bundesjustizministerin Dr. Stefanie Hubig ein umfassendes Reformpaket angekündigt. Sie betont dabei ausdrücklich: „Mit einer einzelnen Maßnahme werden wir das Thema häusliche Gewalt nicht in den Griff bekommen“. Notwendig sei ein umfassender Ansatz mit mehreren rechtlichen Maßnahmen. Im Zentrum stehen dabei vier Hebel:

  1. die elektronische Fußfessel,
  2. verbindliche Anti-Gewalt-Trainings,
  3. klare Regelungen im Sorge- und Umgangsrecht und
  4. ein Sonderkündigungsrecht für Mietverträge.

Elektronische Fußfessel nach spanischem Vorbild

Spanisches Vorbild: Frühwarnsystem für gefährdete Opfer

Ein zentraler Baustein des Reformpakets ist die Einführung der elektronischen Fußfessel zum Schutz vor häuslicher Gewalt. Die Gerichte sollen künftig bundesweit die Möglichkeit erhalten, in Hochrisikofällen per Gewaltschutzgesetz eine solche elektronische Überwachung anzuordnen. Das Konzept orientiert sich am erfolgreichen spanischen Modell: Der gewalttätige Partner – der Täter – muss ein GPS-Fußfesselgerät tragen, während die betroffene Person – das Opfer – ein Empfangsgerät erhält, das Alarm schlägt, sobald sich der Täter in einem definierten Umkreis nähert. Gleichzeitig wird eine Leitstelle alarmiert, sodass schnell eingegriffen werden kann.

Voraussetzung: Hochrisikofälle mit akuter Gefährdung

Diese Maßnahme zielt speziell auf Hochrisikofälle ab, also auf Situationen, in denen eine konkrete Gefahr für Leib, Leben oder die sexuelle Selbstbestimmung des Opfers besteht. Sie soll verhindern, dass gerichtlich verhängte Annäherungs- und Kontaktverbote tödlich enden. Ein Blick nach Spanien zeigt, warum der Gesetzgeber darauf setzt: Dort werden derartige Fußfesseln seit 2009 im Kampf gegen Partnerschaftsgewalt eingesetzt, mit eindeutigem Ergebnis. Die Zahl der Femizide ging seitdem erheblich zurück. Laut spanischem Innenministerium kam es in keinem der etwa 13.000 Fälle, in denen eine Fußfessel gerichtlich angeordnet wurde, zu einer Tötung der Frau. Diese Statistik spricht für die Wirksamkeit der elektronischen Überwachung als geeignete und erforderliche Schutzmaßnahme.

Fußfessel allein ist nicht genug

Dennoch ist die Fußfessel allein kein Garant für Sicherheit; der Erfolg in Spanien beruht auf einem ganzheitlichen Ansatz. Neben der Fußfessel existieren dort flächendeckende Risiko-Analyse-Systeme und multidisziplinäre Fallkonferenzen, um gefährliche Situationen früh zu erkennen. Spezialisierte Gerichte kümmern sich ausschließlich um geschlechtsspezifische Gewalt. Nur durch dieses Zusammenspiel konnte die elektronische Überwachung zielgerichtet eingesetzt werden, nämlich dann, wenn eine Wiederholungsgefahr bestand.

Für eine entsprechende Umsetzung in Deutschland müssten Familiengerichte in die Lage versetzt werden, die Gefährlichkeit eines Täters fundiert einzuschätzen und die Fußfessel nur dort anzuordnen, wo herkömmliche Schutzanordnungen wie Annäherungsverbote, Kontaktverbote etc. nicht mehr ausreichen. Die Justizministerkonferenz der Länder hat signalisiert, dieses Vorhaben zu unterstützen; ein entsprechender Gesetzentwurf zur Änderung des Gewaltschutzgesetzes soll noch in diesem Jahr auf den Weg gebracht werden. Die elektronische Fußfessel ist ein wichtiger Baustein im Kampf gegen häusliche Gewalt, aber sie kann nur im Zusammenspiel mit weiteren Maßnahmen wirken. Genau diese weiteren Schritte plant die Regierung parallel einzuführen.

Gerichtliche Anordnung von Anti-Gewalt-Trainings

Ein weiterer Bestandteil der Reformagenda ist die Möglichkeit, Maßnahmen wie Anti-Gewalt-Trainings im familiengerichtlichen Verfahren anzuordnen. Hintergrund ist die Erkenntnis, dass nachhaltiger Schutz vor häuslicher Gewalt auch die Verhaltensänderung der Täter erfordert. Neben repressiven Maßnahmen soll also verstärkt auf Täterarbeit gesetzt werden, etwa durch Schulungsprogramme, in denen gewaltausübende Partner lernen, Konflikte gewaltfrei zu bewältigen, Empathie zu entwickeln und ihre Aggressionen zu kontrollieren. Bereits nach geltendem Recht können Familiengerichte bei Kindeswohlgefährdung oder im Rahmen von Umgangsregelungen  Auflagen erteilen, die einem Elternteil beispielsweise die Teilnahme an Beratung oder Therapie vorschreiben.

Beispiel

Das Amtsgericht Berlin hatte einem Vater, der seine Partnerin vor den Augen der Kinder wiederholt misshandelt hatte, die Absolvierung eines neunmonatigen Anti-Gewalt-Trainings auferlegt. Allerdings stieß dieses Beispiel auf ein Vollzugsproblem. Der Vater verweigerte nach zwei Vorgesprächen die Teilnahme. Das Kammergericht Berlin stellte in der Beschwerdeentscheidung klar, dass die Teilnahme an solchen Beratungsangeboten nicht mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden darf. Nach § 156 Abs. 1 S. 5 FamFG können derartige Auflagen nicht mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, da dies einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht bedeuten würde.

Die praktische Folge dieser Regelung ist, dass das Gericht einen Täter, der nicht bereit ist, an einem gerichtlich angeordneten Anti-Gewalt-Kurs mitzuwirken, nicht direkt dazu zwingen kann; es kann aber andere Konsequenzen ziehen. So hat das Kammergericht angeregt, in solchen Fällen statt Zwangsmitteln eben weitergehende Sorgerechtsmaßnahmen oder Umgangsbeschränkungen zu prüfen. Verweigert der Gewalttäter also die Mitarbeit an seiner Verhaltensänderung, riskiert er Einschnitte in sein Sorge- und/oder Umgangsrecht.

Täterarbeit als Prävention häuslicher Gewalt

Die geplante Reform hätte vor allem symbolische und präventive Wirkung. Täter würden gerichtlich nicht nur mit ihrem Fehlverhalten konfrontiert und angehalten, daran zu arbeiten, sondern es würde durch die Aussicht, bei Missachtung der Auflagen das Sorgerecht oder Umgangsrecht zu verlieren, den Druck zur Teilnahme erheblich erhöhen. Fachleute begrüßen diese Fokussierung auf Täterarbeit. Vertreter/Vertreterinnen von Opferschutzorganisationen betonen, ohne präventive Arbeit mit den Tätern werde man die von Gewalt geprägten Verhaltensmuster kaum durchbrechen können. Die Verankerung solcher Trainings im Familienrecht sendet zudem ein gesellschaftliches Signal. Häusliche Gewalt wird nicht bloß sanktioniert, sondern es wird aktiv daran gearbeitet, zukünftige Gewalt zu verhindern, und das im Interesse der Opfer und der Kinder, die ein Recht auf ein gewaltfreies Umfeld haben.

Gewalt als Faktor im Sorge- und Umgangsrecht

Bisherige Gesetzeslage und Anwendungslücken

Gewalt zwischen Eltern: Konsequenzen auf Umgangsrecht

Besonders hervorgehoben wird von der Justizministerin der Schutz von Kindern und gewaltbetroffenen Elternteilen im Sorge- und Umgangsrecht. So soll gesetzlich festgeschrieben werden, dass Gewalt gegen den anderen Elternteil ein Grund sein kann, das Umgangsrecht einzuschränken oder ganz auszuschließen. Bisher sah die Gesetzeslage vor, dass ein Elternteil sein Umgangsrecht verlieren kann, wenn das Kind selbst körperlich oder seelisch gefährdet wird, § 1684 Abs. 4 BGB. In der Praxis haben Gerichte zwar vereinzelt schon berücksichtigt, dass ein Kind auch leidet, wenn es miterlebt, wie der Vater die Mutter misshandelt. Allerdings fehlte es an einer klaren gesetzlichen Ansage. Nach geltendem Recht wird Gewalt gegen den anderen Elternteil oft nur indirekt über den Umweg der Kindeswohlgefährdung berücksichtigt, was in der Rechtsanwendung zu Unsicherheiten führt. Diese Lücke soll nun geschlossen werden.

Dr. Hubig formuliert es deutlich:

„Wer seine Partnerin schlägt, muss damit rechnen, dass er sein Kind nicht mehr sehen darf – oder nur im Beisein einer Begleitperson“.

Das Kind hat ein Recht darauf, in einem gewaltfreien Umfeld aufzuwachsen, und leidet mit, wenn ein Elternteil Gewalt erfährt. Diese Klarstellung entspricht auch den Vorgaben des internationalen Rechts: Deutschland hat 2017 die Istanbul-Konvention ratifiziert, welche in Art. 31 ausdrücklich verlangt, dass häusliche Gewalt bei Entscheidungen über Sorge und Umgang gebührend berücksichtigt wird. Die Expertengruppe GREVIO des Europarats hat die deutsche Justiz in der Vergangenheit ermahnt, die Auswirkungen der gängigen Praxis auf die Sicherheit gewaltbetroffener Mütter und Kinder kritisch zu prüfen. Die geplante Neuregelung wäre eine direkte Umsetzung dieser Verpflichtungen.

Geplante Neuregelung: Klare Berücksichtigung von Partnergewalt

Konkret sieht ein Eckpunktepapier des Justizministeriums vor, dass Familiengerichte in Umgangsverfahren künftig systematisch ermitteln müssen, ob Anhaltspunkte für Gewalt gegen Kind oder Elternteil vorliegen, und eine Gefährdungsanalyse vornehmen. Das gemeinsame Sorgerecht soll regelmäßig ausgeschlossen sein, wenn Partnergewalt im Spiel ist, und zwar nicht erst bei nachgewiesener Gewalt gegen das Kind. Ferner soll klargestellt werden, dass zum Schutz eines gewaltbetroffenen Elternteils der Umgang des gewalttätigen Elternteils mit dem Kind beschränkt oder ausgeschlossen werden kann, um eine konkrete Gefahr für die Mutter oder den Vater abzuwenden. Damit würde gesetzlich festgeschrieben, was bisher nur über Auslegung erreicht wurde: Ein gewalttätiger (Ex-)Partner darf nicht so behandelt werden, als sei „nichts geschehen“. Ein Elternteil, der den anderen Elternteil misshandelt, soll nicht mehr ungehindert Sorgerechtsentscheidungen mittreffen oder unbegleiteten Umgang bekommen, als wäre das Familienleben intakt.

Insgesamt wird durch die Reform der Kindeswille und das Kindeswohl stärker in den Vordergrund gerückt. Kinder haben ein Recht auf Sicherheit. Dieses Recht wird höher gewertet als das Umgangsinteresse eines gewalttätigen Elternteils. Betroffene müssen mit der Umsetzung dieser Reform nicht länger befürchten, dass Gerichte den Gewaltaspekt ausklammern, um etwa dem Vater sein Umgangsrecht zu belassen. In der Rechtsprechung wird der Gedanke der Reform bereits umgesetzt. So hat etwa das OLG Köln jüngst nach der Tötung einer Mutter durch den Vater konsequent jeglichen Umgang des Vaters mit dem Kind untersagt. Die gesetzliche Klarstellung wird solche Entscheidungen stärken und bundesweit für mehr Einheitlichkeit sorgen.

Erleichterung des Ausstiegs aus gemeinsamen Mietverträgen

Aktuelle Rechtslage: Kündigung nur gemeinsam möglich

Häusliche Gewalt endet häufig damit, dass die Opfer aus der gemeinsamen Wohnung flüchten, sei es vorübergehend ins Frauenhaus oder dauerhaft in eine neue Wohnung. Doch wenn Täter und Opfer gemeinsam Mietvertragspartei sind, stellt der Mietvertrag die Betroffenen vor ein weiteres Problem. Derzeit ist die Rechtslage so, dass ein gemeinsamer Mietvertrag grundsätzlich nur von beiden Mietern zusammen gekündigt werden kann. Weigert sich der Täter, an der Kündigung mitzuwirken, bleibt dem Opfer nur der Klageweg. Der betroffene Partner kann die Zustimmung des Mitmieters zur Kündigung einklagen. Zwar billigt die Rechtsprechung den Gewaltopfern in der Regel einen Anspruch auf solche Zustimmung zu, doch ein Gerichtsverfahren kostet Zeit und Geld. In dieser Zeit haftet das Opfer weiter gesamtschuldnerisch für die Miete der gemeinsamen Wohnung. Die damit verbundene weitere finanzielle und psychische Belastung verzögert einen Neuanfang und kann vom Täter als weiteres Druckmittel benutzt werden.

Reformvorschlag: Einseitiger Ausstieg für Opfer

Zwar ermöglicht § 2 Gewaltschutzgesetz bereits heute, dass das Familiengericht dem Opfer die Wohnung zur alleinigen Nutzung zuspricht und den Täter vor die Tür setzt. Doch viele Betroffene wollen gar nicht in der früheren gemeinsamen Wohnung bleiben, weil diese mit traumatischen Erlebnissen verbunden ist oder weil das Umfeld unsicher erscheint. Zudem sind Gewaltschutzanordnungen zeitlich befristet, sodass wirkliche Abhilfe nur durch die Entlassung aus dem Mietverhältnis geschaffen werden kann. Hier setzt die geplante Mietrechtsänderung an. Auf Initiative Hamburgs haben die Justizminister der Länder im Juni 2025 einen Vorschlag diskutiert, der Opfern einen schnelleren und unkomplizierteren Ausstieg aus gemeinsamen Mietverhältnissen ermöglichen soll. Konkret könnte dies auf ein einseitiges Sonderkündigungsrecht für Gewaltopfer hinauslaufen. Das Opfer würde per Erklärung und entsprechendem Nachweis über die Gewaltsituation aus dem Mietvertrag entlassen, ohne auf die Zustimmung des Ex-Partners angewiesen zu sein. Die Justizministerkonferenz zeigte sich dem Vorstoß gegenüber sehr aufgeschlossen; kein Bundesland hat Vorbehalte angemeldet. Nun liegt der Ball beim Bundesjustizministerium, diese Anregung in einen Gesetzesentwurf zu gießen.

Fazit: Ein ganzheitlicher rechtlicher Ansatz gegen häusliche Gewalt

Die skizzierten Reformschritte verdeutlichen, dass der Gesetzgeber auf mehrere Hebel zugleich setzt, um häusliche Gewalt wirksamer einzudämmen. Vom akuten Schutz gefährdeter Personen mittels elektronischer Fußfessel über längerfristige Ansätze wie Täterprogramme bis hin zur Anpassung von Familienrecht und Mietrecht entsteht ein breites Maßnahmenpaket. Diese Vielschichtigkeit ist notwendig, weil häusliche Gewalt ein komplexes gesellschaftliches Problem ist, das keine einfache Lösung kennt. So unterstreicht es auch Ministerin Hubig und betont, dass eine einzige Maßnahme nicht genügen wird.

Aus juristischer Sicht werden insbesondere die Rechte der Opfer im Familienrecht gestärkt, indem Gewalt gegen den Partner explizit zum Kriterium bei Sorgerechts- und Umgangsentscheidungen wird, was dem Kindeswohl und der Sicherheit der Betroffenen oberste Priorität einräumt. Deutschland kommt damit auch seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der Istanbul-Konvention nach. Gleichzeitig signalisiert die Einführung von Anti-Gewalt-Trainings, dass man Täter nicht pauschal aufgibt, sondern ihnen einen Weg aus der Gewalt aufzeigen will. Die Mietrechtsreform schließlich beseitigt eine strukturelle Falle, die bisher manchen Täter noch in der Hand hatte.

Diese wichtigen Entwicklungen bedeuten, dass Gerichte und Behörden künftig besser gerüstet sein werden, um häusliche Gewalt schneller zu erkennen, konsequenter zu ahnden und die Opfer zu schützen. Wer bereits Opfer von Gewalt ist, sollte die bereits bestehenden Mittel ausschöpfen und Gewaltschutzanträge nach dem Gewaltschutzgesetz stellen, die sich beispielsweise auf Kontakt- und Näherungsverbote, Wohnungszuweisung etc. beziehen können, um sich und betroffene Kinder zu schützen.

Das Zusammenspiel der geplanten Maßnahmen, konkret die Überwachung gefährlicher Täter, Entziehung von Umgangsrechten bei Gewalt, Täterarbeit und die Entkopplung gemeinsamer Verpflichtungen, zielt auf einen ganzheitlichen Schutzansatz ab. Dieser verbindet repressiven Schutz mit präventiver Intervention und erleichtert den Opfern den Weg aus der Gewalt. Gesellschaftspolitisch sendet das die klare Botschaft, dass häusliche Gewalt nicht als Privatangelegenheit toleriert wird, sondern konsequent mit den Mitteln des Rechtsstaats bekämpft wird. Das Reformpaket ist damit ein bedeutender Schritt, um Familien ein sicheres und gewaltfreies Umfeld zu gewährleisten und das Ziel zu erreichen, häusliche Gewalt wirksam einzudämmen.

Janina Grothe, Rechtsanwalt Kiel, Rendsburg-Eckernförde und Plön

Janina Grothe

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