Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Ich kläre Sie über die in Ihrem Fall voraussichtlich anfallenden Kosten auf, damit Sie kalkulieren und entsprechende Entscheidungen beispielsweise zum Umfang des Mandates treffen können und keine unerwarteten finanziellen Belastungen entstehen. Sie erhalten im Rahmen unseres Erstgespräches zudem Informationen zu finanziellen Unterstützungsmöglichkeiten wie Beratungs- und Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe sowie zu Ratenzahlungsmöglichkeiten. Auch bespreche ich mit Ihnen die Möglichkeiten der Inanspruchnahme Ihrer Rechtsschutzversicherung.
Die Abrechnung meiner anwaltlichen Tätigkeit findet ihre Grundlage im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Das RVG regelt die Anwaltsgebühren, die dem Grunde nach je nach Tätigkeit (z. B. außergerichtliche Korrespondenz mit der Gegenseite, Klageerhebung, Wahrnehmung eines Gerichtstermins, Mitwirkung an einem Vergleichsschluss) und der Höhe nach je nach Streitwert berechnet werden. Je nach Einzelfall kann auch eine individuelle Honorarvereinbarung (Pauschalhonorar oder Abrechnung nach Zeitaufwand) geschlossen werden. Es wird deutlich, dass die Anwaltsgebühren je nach Art und Umfang der Tätigkeit, aber auch nach dem sogenannten Streitwert sehr unterschiedlich ausfallen. Ich möchte Ihnen daher zur Veranschaulichung einige Gebührenbeispiele an die Hand geben.
Beispiel Kündigungsschutzklage
Sie verdienen monatlich 4.000 € brutto und erhalten eine Kündigung. Sie möchten die Kündigung angreifen und beauftragen mich, Kündigungsschutzklage zu erheben. Ich reiche die Klage ein, wir nehmen zwei Termine wahr, den Gütetermin und den Kammertermin. Es ergeht eine gerichtliche Entscheidung (Urteil) über den Rechtsstreit.
Streitwert: 12.000 € (im Kündigungsschutzverfahren 3 x Bruttomonatsgehalt)
1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG | 865,80 € |
1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG | 799,20 € |
Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG | 20,00 € |
Umsatzsteuer 19 % Nr. 7008 VV VG | 320,15 € |
Gesamt | 2.005,15 € |
Beispiel Durchsetzung von Vergütungsansprüchen
Sie verdienen monatlich 3.000 € brutto. In den letzten beiden Monaten hat Ihr Arbeitgeber aber nur einen Betrag in Höhe von 2.500 € abgerechnet und Ihnen den sich hieraus ergebenden Nettobetrag gezahlt. Sie beauftragen mich, den Arbeitgeber außergerichtlich zur Zahlung des rückständigen Gehalts aufzufordern. Nach Aufforderung ergibt sich, dass der geringere Betrag aufgrund eines Versehens im Lohnbüro des Arbeitgebers abgerechnet worden ist. Der Arbeitgeber erteilt Ihnen korrigierte Abrechnungen und zahlt den Differenzbetrag nach.
Streitwert: 1.000 € (Höhe des ausstehenden Bruttolohnes)
1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG | 114,40 € |
Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG | 20,00 € |
Umsatzsteuer 19 % Nr. 7008 VV RVG | 25,54 € |
Gesamt | 159,94 € |
Abwandlung des Beispiels Durchsetzung Vergütungsansprüche
Der Arbeitgeber hat auf das außergerichtliche Aufforderungsschreiben nicht reagiert. Nach Ablauf der gesetzten Frist erhebe ich auftragsgemäß Klage. Der Gütetermin bleibt erfolglos, da der Arbeitgeber Ihren Anspruch auf den geltend gemachten Zahlungsanspruch zurückweist. Im Kammertermin wird streitig über den Zahlungsanspruch sowie über weitere offene Ansprüche, die bisher in der Klage nicht geltend gemacht wurden, verhandelt. Der Rechtsstreit endet durch einen Vergleich, der die eingeklagten Zahlungsansprüche sowie die weiteren streitigen Ansprüche (Zahlung einer Provision in Höhe von 800,00 €, Erteilung eines Zwischenzeugnisses nach Vorgesetztenwechsel) abschließend regelt.
Streitwert: 1.000 € (Höhe des ausstehenden, eingeklagten Bruttolohnes)
Vergleichsmehrwert: 3.800 € (800 € = Höhe der Provision + 3.000 € = ein Bruttomonatsgehalt für die Zeugniserteilung)
1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG (auf 1.000 €) | 114,40 € |
1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG (auf 1.000 €) | 114,40 € |
Anrechnung Geschäftsgebühr zu 0,5 | – 57,20 € |
1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG (auf 1.000 €) | 105,60 € |
1,0 Einigungsgebühr Nr. 1003 VV RVG (auf 4.800 €) | 334,00 € |
Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG | 20,00 € |
Umsatzsteuer 19 % Nr. 7008 VV RVG | 119,93 € |
Gesamt | 751,13 € |
Hinweis: Im Arbeitsrecht besteht kein Kostenerstattungsanspruch hinsichtlich der Anwaltsgebühren gegenüber der gegnerischen Partei, wenn der Rechtsstreit außergerichtlich oder gerichtlich in der ersten Instanz (Arbeitsgericht) abgeschlossen wird. Das gilt unabhängig davon, wie der Rechtsstreit ausgeht. Es gilt, dass jeder seine Kosten selbst trägt. Das Arbeitsgericht erhebt keine Gerichtskosten, sofern ein Rechtsstreit durch einen Vergleich beendet wird; andernfalls trägt die Partei die Gerichtskosten, die dem Umfang des Unterliegens entsprechen.
Beispiel Scheidung nebst Versorgungsausgleich
Sie möchten sich scheiden lassen und beauftragen mich, den entsprechenden Antrag beim Gericht einzureichen. Das Gericht führt den Versorgungsausgleich von Amts wegen im Zwangsverbund durch, d.h., dass das Gericht bei jeder Ehescheidung automatisch zugleich über den Versorgungsausgleich entscheidet. Im Verfahrenslauf nehme ich mit Ihnen gemeinsam einen Termin wahr, an dessen Ende die Scheidung ausgesprochen und der Versorgungsausgleich geregelt wird.
Der Verfahrenswert für die Ehescheidung setzt sich aus dem dreifachen Nettomonatseinkommen beider Ehepartner zusammen. Beispiel: Sie verdienen monatlich 2.000,00 € netto und Ihr*e Ehepartner*in 1.600,00 € netto. Der Verfahrenswert berechnet sich dann wie folgt:
2.000 € + 1.600 € = 3.600 € x 3 = 10.800 €
Für das Versorgungsausgleichsverfahren beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 %, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten, mindestens jedoch 1.000 €. Da der genaue Verfahrenswert hier erst im Laufe des Versorgungsausgleichsverfahrens berechnet werden kann, geht man zunächst von dem Mindestwert in Höhe von 1.000 € aus.
Die endgültige Bezifferung des Verfahrenswertes erfolgt am Ende des Verfahrens durch das Gericht. Bei den nachstehenden Berechnungen handelt es sich entsprechend nur um Richtwerte:
Gegenstandswert: 11.800 € (10.800 € Scheidung + 1.000 € Versorgungsausgleich)
1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG | 865,80 € |
1,2 Terminsgebühr RVG, Nr. 3104 VV RVG | 799,20 € |
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG | 20,00 € |
19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG | 320,15 € |
Gesamt | 2.005,15 € |
Zusätzlich sind von der beantragenden Partei Gerichtskosten einzuzahlen. Diese berechnen sich nach dem Gerichtskostengesetz (GKG). Für ein Scheidungsverfahren wird eine 2,0 Gerichtgebühr angesetzt. Bei dem vorgenannten Streitwert beläuft sich diese auf 590 €.
Hinweis: Wird die Scheidung der Ehe ausgesprochen, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben, d. h. jeder trägt seine Anwaltskosten selbst. Es besteht lediglich ein Erstattungsanspruch in Höhe von 50% der eingezahlten Gerichtskosten gegen die/den jeweiligen Antragsgegner*in.
Beispiel Umgangsregelung
Sie möchten eine verbindliche Umgangsregelung mit dem anderen Elternteil bezüglich des gemeinsamen Kindes erwirken und beauftragen mich, Sie in dieser Angelegenheit zunächst außergerichtlich zu vertreten. Eine außergerichtliche Einigung scheitert, sodass Sie sich dazu entschließen, die Angelegenheit gerichtlich entscheiden zu lassen. Ich reiche den Antrag auf Regelung des Umganges beim zuständigen Familiengericht für Sie ein. Es erfolgt ein Gerichtstermin; in dessen Verlauf wird einvernehmlich eine Umgangsregelung getroffen.
In einem solchen Verfahren richtet sich der Verfahrenswert nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG). Hier ist in § 45 geregelt, dass der Verfahrenswert 4.000 € beträgt. Es ergibt sich die nachstehende Berechnung:
Gegenstandswert: 4.000,00 €
1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG | 361,40 € |
1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG | 361,40 € |
0,65 Anrechnung gem. Vorbem. 3 IV VV RVG aus 4.000,00 € | -180,70 € |
– Pauschale Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 € bleibt bestehen – | |
1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG | 333,60 € |
1,0 Einigungsgebühr Nr. 1003, 1000 Nr. 1 VV RVG | 278,00 € |
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG | 40,00 € |
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG | 226,80 € |
zu zahlender Betrag | 1.420,50 € |
Zusätzlich fallen Gerichtskosten in Höhe einer 0,5-Gerichtsgebühr, also 70 € an. Zudem wird in den meisten Fällen ein Verfahrensbeistand für Ihr Kind bestellt, die Kosten für diesen betragen550 € pro Kind.
Hinweis: Auch in Umgangsverfahren werden die Kosten gegeneinander aufgehoben. Sie tragen also Ihre Rechtsanwaltsgebühren selbst und von den Gerichtskosten sowie den Kosten für den Verfahrensbeistand jeweils die Hälfte.