Unterhaltsfragen zählen zu den häufigsten und emotionalsten Themen im Familienrecht. Unterhalt bedeutet im rechtlichen Sinne die Verpflichtung, für den Lebensunterhalt naher Familienangehöriger finanziell zu sorgen. Das Gesetz regelt genau, wer unter welchen Voraussetzungen Unterhalt zahlen muss, sei es gegenüber Kindern, getrennt lebenden oder geschiedenen Ehepartnern. In einer Trennung oder Scheidung geht es häufig um Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt (mit Sonderformen wie Trennungsunterhalt, nachehelicher Unterhalt, Betreuungsunterhalt, Aufstockungsunterhalt) sowie um Naturalunterhalt. Im Folgenden erfahren Sie etwas über alle Unterhaltsarten, die rechtlichen Grundlagen, die Berechnungsmethoden und wie Sie Ihren Unterhaltsanspruch geltend machen können.
Kindesunterhalt – Unterhalt für minderjährige und volljährige Kinder
Eltern sind gesetzlich verpflichtet, für ihre Kinder zu sorgen und ihren Lebensbedarf sicherzustellen. Leben Eltern zusammen mit dem Kind, erfüllen sie diese Pflicht meist durch direkte Pflege, Betreuung und finanzielle Versorgung des Kindes. Man spricht hier von Naturalunterhalt, da der Unterhalt in Form von Versorgung und Betreuung statt durch Geldzahlung geleistet wird. Wenn Eltern getrennt leben, leistet der Elternteil, bei dem das Kind hauptsächlich wohnt, weiterhin Naturalunterhalt (z.B. durch Wohnen, Essen, Kleidung, Betreuung), während der andere Elternteil Barunterhalt zahlt, also einen monatlichen Geldbetrag. Diese Zahlungen sollen den laufenden Lebensbedarf des Kindes decken (Wohnkosten, Lebensmittel, Schulbedarf, Freizeit etc.).
Wer muss Kindesunterhalt zahlen?
Grundsätzlich sind beide Eltern unterhaltspflichtig. Minderjährige Kinder und privilegierte volljährige bis 21 Jahre, die noch im Haushalt der Eltern leben und sich in Ausbildung befinden, haben ersten Rang. Das heißt, ihr Unterhalt geht allen anderen Unterhaltsansprüchen vor. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, erfüllt seine Pflicht durch Naturalunterhalt. Der andere Elternteil muss Kindesunterhalt in Form von Barunterhalt zahlen. Bei getrennt lebenden Eltern überweist also typischerweise der nicht betreuende Elternteil einen monatlichen Unterhaltsbeitrag an den betreuenden Elternteil für das Kind.
Die Höhe des Kindesunterhalts richtet sich nach dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen und dem Alter des Kindes. Als Richtlinie dient die bundesweit anerkannte Düsseldorfer Tabelle, welche einkommensabhängig den monatlichen Unterhaltsbedarf festlegt. Diese Tabelle wird regelmäßig angepasst, meist alle zwei Jahre, und berücksichtigt auch das staatliche Kindergeld: Für minderjährige Kinder wird das Kindergeld zur Hälfte angerechnet, für volljährige in der Regel vollständig, da Volljährige das Kindergeld selbst erhalten. Oftmals nutzen Eltern einen Unterhaltsrechner, um den Zahlbetrag nach der Düsseldorfer Tabelle zu ermitteln. Allerdings ersetzt die Tabelle nicht die individuelle Berechnung, da z.B. besondere Ausgaben oder das Nettoeinkommen im Detail zu prüfen sind.
Wie lange muss Kindesunterhalt gezahlt werden?
Die Unterhaltspflicht der Eltern besteht grundsätzlich bis zur wirtschaftlichen Selbstständigkeit des Kindes. Bei Minderjährigen ist das eindeutig: Hier muss in jedem Fall gezahlt werden. Volljährige Kinder haben weiterhin Anspruch, solange sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder aus anderen Gründen noch nicht selbst für ihren Unterhalt sorgen können. Allerdings wird bei volljährigen Kindern das Einkommen des Kindes, z.B. Ausbildungsvergütung und das Einkommen beider Elternteile berücksichtigt. Volljährige müssen ihren Bedarf ggf. auch durch eigene Erwerbstätigkeit decken, soweit dies zumutbar ist. Ist die erste berufliche Ausbildung abgeschlossen und das Kind verdient selbst, endet in der Regel der Unterhaltsanspruch.
Mindestunterhalt und Mangelfall
Das Gesetz sieht einen Mindestunterhalt für Minderjährige vor, der sich am doppelten Kindergeld orientiert. Kann der Unterhaltspflichtige wegen geringen Einkommens nicht den vollen Tabellenbetrag leisten, schuldet er zumindest diesen Mindestunterhalt, sofern nicht sein eigenes Existenzminimum gefährdet ist. Der unterhaltspflichtige Elternteil darf nämlich einen gewissen Selbstbehalt von seinem Einkommen behalten; das ist der Betrag, der ihm mindestens zur Deckung des eigenen notwendigen Lebensbedarfs verbleiben muss. Nach aktuellen Leitlinien (Stand 2025) liegt der Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern bei etwa 1.370 €monatlich (bei Erwerbstätigen; für Nicht-Erwerbstätige ca. 1.120 €). Nur soweit das bereinigte Nettoeinkommen über dem Selbstbehalt liegt, ist Unterhalt zu zahlen. Reicht das Einkommen nicht einmal für den Mindestunterhalt, spricht man von einem Mangelfall. Hier kann gegebenenfalls staatliche Hilfe in Form von Unterhaltsvorschuss bestehen. Der Unterhaltsvorschuss ist eine Leistung des Jugendamts für Alleinerziehende, wenn der andere Elternteil keinen Unterhalt zahlt. Die Behörde streckt dann einen Mindestbetrag für das Kind vor und versucht, sich das Geld vom Unterhaltsschuldner zurückzuholen.
Trennungsunterhalt – Unterstützung während der Trennungsphase
Beim Trennungsunterhalt handelt es sich um Unterhalt, den ein Ehegatte dem anderen während des Getrenntlebens vor der Scheidung schuldet. Sobald Ehepartner getrennt wohnen oder zumindest “von Tisch und Bett getrennt” leben (getrennte Haushaltsführung auch unter einem Dach), entsteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Unterhaltsanspruch nach § 1361 BGB. Dieser Anspruch gilt ab dem Zeitpunkt der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung. In dieser Phase soll der wirtschaftlich schwächere Partner abgesichert werden, damit er den bisherigen Lebensstandard zumindest annähernd halten kann. Ziel ist es, einen zu drastischen sozialen Abstieg nach der Trennung zu verhindern, bis die Scheidung die ehelichen Bande endgültig löst.
Voraussetzungen
Trennungsunterhalt gibt es nur für verheiratete Paare (für unverheiratete gibt es stattdessen Betreuungsunterhalt für gemeinsame Kinder, s.u., aber keinen allgemeinen Trennungsunterhalt). Wichtigste Voraussetzung ist, dass die Ehegatten tatsächlich getrennt leben, entweder in verschiedenen Wohnungen oder innerhalb der gemeinsamen Wohnung getrennt wirtschaften (getrennte Kasse, getrennte Schlafzimmer etc.). Weiterhin muss ein Ehepartner bedürftig sein, während der andere leistungsfähig ist. Bedürftig heißt: Dem geringer verdienenden oder haushaltsführenden Ehepartner fehlt es an ausreichendem eigenem Einkommen, um den gewohnten Lebensunterhalt zu bestreiten. Leistungsfähig heißt: Der besserverdienende Partner hat genug Einkommen über seinem eigenen Bedarf, um Unterhalt zahlen zu können. Hier wird wieder der Selbstbehalt relevant. Dem Unterhaltspflichtigen muss auch beim Trennungsunterhalt ein Eigenbedarf verbleiben. Nur das Einkommen, das über seinen eigenen angemessenen Bedarf hinausgeht, kann für Unterhalt herangezogen werden.
Höhe und Berechnung
Die genaue Berechnung des Trennungsunterhalts kann komplex sein und hängt von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen beider Seiten ab. In der Praxis wird häufig die Differenzmethode angewandt: Man ermittelt das bereinigte Nettoeinkommen beider Ehegatten, berechnet die Differenz und gewährt dem weniger verdienenden Teil einen bestimmten Prozentsatz dieser Differenz als Unterhalt.
Wenn nur ein Ehepartner Einkommen erzielt und keine unterhaltsberechtigten Kinder zu berücksichtigen sind, entspricht der Trennungsunterhalt in der Regel etwa 3/7 des Nettoeinkommens der verdienenden Person, das sind ca. 45% des bereinigten Nettoeinkommens. Diese 3/7-Regel beruht auf einem traditionellen Berechnungsansatz und führt dazu, dass der besserverdienende Ehepartner nach Zahlung von Unterhalt immer noch etwas mehr als die Hälfte des Gesamteinkommens behält, während der andere etwa 45% erhält.
Verdienen beide Ehegatten etwas, wird zunächst das Einkommen beider bereinigt und gegenübergestellt. Oft hat der betreuende Elternteil bei vorhandenen Kindern geringeres oder kein Einkommen, sodass neben dem Kindesunterhalt, der vorrangig berücksichtigt wird, ein zusätzlicher Ausgleich zugunsten des weniger verdienenden Ehegatten erfolgt. Die konkreten Berechnungsmethoden können variieren; daher empfiehlt es sich, einen Anwalt für Unterhaltsrecht oder für einen ersten Überblick einen Unterhaltsrechner zu Rate zu ziehen, um den individuellen Anspruch zu ermitteln.
Wichtige Punkte zum Trennungsunterhalt
Trennungsunterhalt entsteht nicht automatisch, sondern muss aktiv eingefordert werden. Das heißt, der berechtigte Ehepartner sollte den anderen schriftlich zur Auskunft über seine Einkommenssituation und gleichzeitig zur Unterhaltszahlung auffordern. Beide Seiten sind verpflichtet, wahrheitsgemäße Auskunft über Einkommen und Vermögen zu geben, damit der Unterhalt korrekt berechnet werden kann. Kommt der unterhaltspflichtige Partner der Aufforderung nicht nach oder verweigert er die Zahlung, können Sie den Anspruch auf Auskunftserteilung und Zahlung von Trennungsunterhalt einklagen. Ein Rechtsanwalt für Familienrecht kann den Anspruch zunächst außergerichtlich geltend machen und, falls nötig, eine Unterhaltsklage beim Familiengericht einreichen. Zu beachten ist, dass Unterhalt für die Vergangenheit (rückwirkend) nur eingeschränkt verlangt werden kann. In der Regel steht Trennungsunterhalt ab dem Monat zu, in dem er erstmals verlangt wurde. Zögern Sie die Geltendmachung daher nicht unnötig hinaus.
Ein weiterer wichtiger Aspekt: Auf Trennungsunterhalt kann im Voraus nicht wirksam verzichtet werden. Selbst wenn in einem Ehevertrag ein Verzicht vereinbart wurde, ist dieser häufig unwirksam, weil er sittenwidrig sein kann. Der Gesetzgeber will sicherstellen, dass der wirtschaftlich schwächere Partner während der Trennungszeit abgesichert ist. Daher lässt sich ein kompletter Ausschluss des Trennungsunterhalts vertraglich kaum durchsetzen; allenfalls moderate Abweichungen sind im Einzelfall zulässig. Schließlich endet der Anspruch auf Trennungsunterhalt spätestens mit der rechtskräftigen Scheidung. Bis dahin, also während des gesamten Trennungsjahres und ggf. darüber hinaus bis zum Scheidungstermin, muss der unterhaltspflichtige Ehegatte zahlen. Nach der Scheidung lebt dieser Anspruch nicht einfach fort, sondern es gelten dann die Regeln für den nachehelichen Unterhalt.
Nachehelicher Unterhalt – Unterhalt nach der Scheidung
Mit Rechtskraft der Scheidung endet der Trennungsunterhalt, doch es kann ein nachehelicher Unterhaltsanspruchentstehen. Anders als beim Trennungsunterhalt betont das Gesetz nun den Grundsatz der Eigenverantwortung: Nach § 1569 BGB ist jeder geschiedene Ehegatte grundsätzlich verpflichtet, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Nur wenn ein Ex-Partner dazu außerstande ist, greift die Unterhaltspflicht des anderen. Das bedeutet, nach einer Scheidung muss erst geprüft werden, ob einer der geschiedenen Ehegatten unterhaltsbedürftig ist, und wenn ja, aus welchem Grund. Die möglichen Anspruchsgründe sind im Gesetz katalogartig aufgezählt (§§ 1570 ff. BGB). Die häufigsten Fälle sind:
- Betreuungsunterhalt wegen Kinderbetreuung (§ 1570 BGB): wenn ein geschiedener Elternteil ein gemeinsames kleines Kind betreut und daher nicht voll erwerbstätig sein kann (Details siehe eigener Abschnitt unten).
- Unterhalt wegen Alters (§ 1571 BGB): wenn ein Ehegatte aus Altersgründen keine Erwerbstätigkeit mehr aufnehmen kann (z.B. Rentenalter erreicht, keine Möglichkeit mehr, auf dem Arbeitsmarkt Fuß zu fassen).
- Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen (§ 1572 BGB): wenn der unterhaltsberechtigte Ex-Partner aufgrund gesundheitlicher Umstände nicht (voll) arbeiten kann.
- Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit (§ 1573 Abs.1 BGB): wenn der Ex-Partner trotz Arbeitsfähigkeit keinen Job findet; hierbei besteht aber eine Verpflichtung, sich intensiv um Arbeit zu bemühen.
- Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs.2 BGB): wenn zwar eigenes Einkommen erzielt wird, dieses aber nicht ausreicht, um den früheren Lebensstandard zu halten – hier stockt der besserverdienende Ex-Partner die Differenz auf (siehe eigener Abschnitt unten).
- Unterhalt wegen Ausbildung/Weiterbildung (§ 1575 BGB): wenn der unterhaltsberechtigte Ex-Partner eine Ausbildung oder Umschulung nachholt, um selbst für sich zu sorgen (typischerweise weil die Ausbildung während der Ehe unterbrochen oder nicht aufgenommen wurde).
- Billigkeitsunterhalt (§ 1576 BGB): in außergewöhnlichen Härtefällen aus Gründen der Billigkeit, z.B. wenn die Ehe sehr lang war und ein völliger Wegfall des Unterhaltsanspruchs grob unbillig wäre.
Ob nachehelicher Unterhalt gezahlt werden muss, hängt also stark von der individuellen Situation nach der Scheidung ab. Grundsätzlich gilt: Nach einer Scheidung soll jeder möglichst schnell wieder auf eigenen Beinen stehen („nacheheliche Eigenverantwortung“). Trotzdem lässt das Gesetz Raum für nacheheliche Solidarität: War die Ehe z.B. langjährig und hat der bedürftige Ehegatte ehebedingte Nachteile erlitten (etwa Karriere aufgegeben zugunsten der Familie), so wird man eher und länger Unterhalt zusprechen. War die Ehe kurz und der Berechtigte hat keine nachhaltigen Nachteile, wird ein Unterhaltsanspruch eher befristet, begrenzt oder ganz verneint. Die Gerichte müssen im Einzelfall eine Abwägung treffen, um das Spannungsverhältnis zwischen der Eigenverantwortung und der Solidarität gerecht aufzulösen.
Dauer und Befristung
Anders als beim Trennungsunterhalt, der regelmäßig bis zur Scheidung zu zahlen ist, gibt es beim nachehelichen Unterhalt keine starre Frist. Die Dauer richtet sich nach den Umständen: Bei fortdauernder Bedürftigkeit (z.B. anhaltender Krankheit oder Betreuung eines Kindes) kann der Anspruch auf unbestimmte Zeit bestehen. Allerdings hat der Gesetzgeber 2008 die Möglichkeit eingeführt, nachehelichen Unterhalt zu befristen oder herabzusetzen, wenn dies der Gerechtigkeit entspricht (§ 1578b BGB). In der Praxis werden befristete Unterhaltszahlungen oft so bemessen, dass sie dem Berechtigten einen Übergang ermöglichen, beispielsweise soll er/sie einige Jahre Unterstützung erhalten, während er/sie wieder ins Berufsleben einsteigt.
Gibt es keine ehebedingten Nachteile, wird der Unterhalt häufig zeitlich begrenzt, z.B. auf einige Jahre entsprechend einem Anteil der Ehedauer. Bestehen jedoch erhebliche Nachteile aus der Ehe (klassisches Beispiel: Hausfrauenehe über viele Jahre, Aufgabe der Karriere zugunsten der Familie), dann kann ein unbefristeter Unterhalt gerechtfertigt sein. Ein wichtiges Kriterium ist die Ehedauer: Je länger die Ehe und je mehr der Berechtigte für Ehe und Familie zurückgesteckt hat, desto länger kann Unterhalt gezahlt werden (manchmal sogar lebenslang bei sehr langen Ehen). Umgekehrt wird nach kurzer kinderloser Ehe meistens kein langjähriger Unterhalt gewährt.
Ende des nachehelichen Unterhaltsanspruchs
Nachehelicher Unterhalt endet, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen wegfallen. Insbesondere endet der Anspruch, wenn der Berechtigte wieder heiratet (§ 1586 BGB). Durch eine neue Heirat erlischt der Unterhaltsanspruch gegenüber dem Ex-Ehepartner. Auch die Aufnahme einer verfestigten Lebensgemeinschaft, also eine neue Partnerschaft, die auf Dauer angelegt ist, ähnlich einer Ehe, kann dazu führen, dass das Gericht den Unterhalt streicht oder kürzt, da der Berechtigte dann faktisch anderweitig abgesichert sein könnte. Natürlich endet der Anspruch auch, wenn der Berechtigte nicht mehr bedürftig ist, etwa weil er inzwischen ein hinreichendes eigenes Einkommen erzielt oder eine Rente bezieht, die seinen Bedarf deckt. Der zahlungspflichtige Ex-Partner muss also nicht ewig zahlen: Sobald die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, kann er die Zahlungen einstellen. Bestehende Unterhaltstitel können dann im Rahmen eines Abänderungsverfahrens nach rechtlicher Beratung angepasst oder aufgehoben werden (siehe dazu unten „Abänderung von Unterhaltsbeträgen„).
Zusammengefasst soll nachehelicher Unterhalt nur dort und solange fließen, wo es der Gerechtigkeit und dem Ausgleich ehebedingter Lasten entspricht. Beide Geschiedene sollen ihr Leben möglichst eigenständig finanzieren; doch sofern einer dies (noch) nicht kann, gilt die frühere Solidarität der Ehe in begrenztem Umfang fort. Für Laien ist es oft schwierig einzuschätzen, ob in ihrem Fall ein Anspruch besteht und wie hoch dieser ausfallen könnte. Hier helfe ich Ihnen als auf Familienrecht und Unterhaltsrecht spezialisierte Anwältin; ich prüfe Ihre Situation und berate Sie zu Ihren Rechten.
Aufstockungsunterhalt – Ausgleich von Einkommensunterschieden nach der Ehe
Der Aufstockungsunterhalt ist eine spezielle Form des nachehelichen Ehegattenunterhalts. Er greift, wenn nach der Scheidung ein erheblicher Einkommensunterschied zwischen den Ex-Partnern besteht und der geringer verdienende Ehegatte mit seinem eigenen Einkommen den in der Ehe gewohnten Lebensstandard nicht halten kann. Die Idee dahinter: Wer während der Ehe finanziell zurückgesteckt hat, sei es wegen Teilzeitarbeit, Kindererziehung oder Unterstützung des Partners, soll nach der Ehe nicht ins Bodenlose fallen. Der wirtschaftlich stärkere Ex-Partner muss dann einen Zuschuss zum Lebensunterhalt leisten, damit beide Ex-Eheleute nicht zu stark unterschiedliche Lebensverhältnisse haben unmittelbar nach der Scheidung.
Voraussetzungen
Als Unterfall des nachehelichen Unterhalts setzt auch der Aufstockungsunterhalt Bedürftigkeit auf der einen und Leistungsfähigkeit auf der anderen Seite voraus. Spezifisch für den Aufstockungsunterhalt sind folgende Punkte wichtig:
- Die Ehe sollte nicht nur sehr kurz gedauert haben. Nach gängiger Rechtsprechung begründet eine Ehe von bis zu ca. 3 Jahren in der Regel noch keinen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt, da man annimmt, dass sich erst nach einer längeren Ehe ein gemeinsamer Lebensstandard verfestigt hat.
- Es darf kein anderer vorrangiger Unterhaltsanspruch greifen. Wenn der Berechtigte beispielsweise ohnehin Betreuungsunterhalt wegen eines Kindes oder Unterhalt wegen Krankheit bekommt, tritt der Aufstockungsunterhalt zurück.
- Erheblicher Einkommensunterschied: Die Differenz zwischen den Einkommen der geschiedenen Ehepartner muss deutlich sein. Ist der Unterschied gering (in manchen Gerichtsentscheidungen wird weniger als 10% Differenz genannt), besteht kein Aufstockungsbedarf. Verdient hingegen einer z.B. 4.000 € und der andere 2.000 €, liegt ein deutlicher Unterschied vor.
- Der berechtigte Ex-Partner geht bereits einer angemessenen Erwerbstätigkeit nach, erzielt aber dennoch nicht genug Einkommen, um finanziell gleichzuziehen. Hier greift das Prinzip der Erwerbsobliegenheit: Nach der Scheidung muss jeder zumutbare Anstrengungen unternehmen, um selbst genug zu verdienen. Ein Aufstockungsanspruch besteht nur, wenn trotz angemessener Arbeit ein erhebliches Gefälle bleibt. Wer vollzeitnah arbeitet und trotzdem viel weniger verdient als der Ex-Partner, kann einen Ausgleich verlangen. Wer allerdings absichtlich weniger arbeitet als möglich, kann auf seinen Unterhaltsanspruch verwiesen werden – gegebenenfalls werden fiktive Einkünfte angerechnet, um einen unberechtigten Aufstockungsbedarf zu vermeiden.
Berechnung und Umfang
Die Höhe des Aufstockungsunterhalts richtet sich nach der Differenz der beiderseitigen Einkünfte. Im Prinzip handelt es sich um den gleichen Mechanismus wie beim allgemeinen Ehegattenunterhalt: Es wird ein Teil der Einkommensdifferenz als Unterhalt gezahlt, oft ebenfalls nach der 3/7-Quote oder ähnlichen Berechnungsmethoden.
Beispiel: Hat Ex-Ehemann A nach Scheidung ein bereinigtes Einkommen von 3.500 € und Ex-Frau B ein Einkommen von 1.800 €, so beträgt die Differenz 1.700 €. Davon könnte B etwa 3/7 (~728 €) als Aufstockungsunterhalt erhalten, sodass am Ende A rund 2.772 € verbleiben und B insgesamt 2.528 € hätte.
Die konkreten Zahlen hängen vom Einzelfall ab und müssen u.a. Abzüge, Selbstbehalt, sonstige Unterhaltspflichten berücksichtigen. Der Aufstockungsunterhalt soll das während der Ehe bestehende Gefälle abmildern, aber in der Regel nicht vollständig aufheben. Oft wird so bemessen, dass beide nach der Scheidung einen vergleichbaren Lebensstandard haben, ohne dass einer unangemessen benachteiligt oder übervorteilt wird.
Zeitliche Begrenzung
Seit der Unterhaltsreform 2008 wird vom unterhaltsberechtigten Ex-Partner vermehrt erwartet, auf eigenen Füßen zu stehen. Dauerhafte Zahlungen bis ans Lebensende sind nur noch in Ausnahmefällen vorgesehen, beispielsweise bei sehr langen Ehen mit traditionellen Rollenmustern. Der Aufstockungsunterhalt wird deshalb häufig befristet oder in Stufen herabgesetzt, damit der/die Berechtigte sich mit der Zeit an die eigene Erwerbstätigkeit und einen einfacheren Lebensstil anpassen kann. Der Gesetzgeber hat klargestellt, dass insbesondere nach kurzen Ehen oder wenn keine erheblichen Opfer für die Ehe gebracht wurden, ein lebenslanger Unterhalt nicht in Betracht kommt. Der Aufstockungsunterhalt ist oft eine Übergangshilfe, kein Dauerzustand. Gleichwohl kann er bei längerem Bestehen der Anspruchsvoraussetzungen verlängert werden, solange es gerechtfertigt ist.
Im Ergebnis verschafft der Aufstockungsunterhalt dem wirtschaftlich schwächeren Ex-Partner eine finanzielle Brücke. Insbesondere Mütter oder Väter, die während der Ehe für Haushalt und Kinder kürzer getreten sind und nun mit geringerem Einkommen dastehen, können so unterstützt werden. Er gewährleistet ein Stück weit den gewohnten Lebensstandard fortzuführen, verlangt aber auch vom Berechtigten, seine Eigenverantwortung wahrzunehmen und nach Möglichkeit das Einkommensgefälle aus eigener Kraft zu verringern.
Betreuungsunterhalt – Unterhalt für die Betreuung gemeinsamer Kinder
Eine besondere Unterhaltsart ist der Betreuungsunterhalt. Dieser Anspruch sichert die Lebensgrundlage des Elternteils, der nach Trennung oder Scheidung ein gemeinsames Kind betreut, anstatt voll erwerbstätig zu sein. Insbesondere in den ersten Lebensjahren eines Kindes soll der hauptbetreuende Elternteil nicht gezwungen sein, aus finanziellen Gründen frühzeitig wieder voll zu arbeiten. Hier greift der Betreuungsunterhalt als Ausgleich.
Gesetzliche Grundlage
Für geschiedene Eltern ist der Betreuungsunterhalt in § 1570 BGB geregelt, als eine Form des nachehelichen Unterhalts. Für nicht verheiratete Eltern gibt es eine entsprechende Vorschrift in § 1615l BGB. In beiden Fällen gilt: Der betreuende Elternteil hat Anspruch auf Unterhalt vom anderen Elternteil, wenn er wegen der Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes nicht (voll) arbeiten gehen kann. Dabei ist es gleich, ob die Eltern einst verheiratet waren oder nicht. Die Betreuung eines kleinen Kindes begründet einen Unterhaltsanspruch, um den betreuenden Elternteil finanziell abzusichern.
Dauer des Betreuungsunterhalts
Grundsätzlich wird Betreuungsunterhalt mindestens für die ersten drei Lebensjahre des Kindes gewährt. In dieser Zeit geht das Gesetz davon aus, dass es dem betreuenden Elternteil nicht zumutbar ist, einer vollen Erwerbstätigkeit nachzugehen, da ein Kleinkind intensive Betreuung benötigt. Bis zum dritten Geburtstag des Kindes muss der hauptbetreuende Elternteil also in der Regel gar nicht oder allenfalls in sehr geringem Umfang arbeiten; der andere Elternteil zahlt Betreuungsunterhalt.
Über die ersten drei Jahre hinaus kann ein Anspruch fortbestehen, wenn es der Billigkeit entspricht. Das ist der Fall, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine Fortsetzung der Betreuung nötig machen. Beispiele: fehlende Betreuungsmöglichkeiten fürs Kind (kein Kitaplatz), besondere Bedürfnisse oder Krankheit des Kindes, oder auch eine anhaltende Arbeitslosigkeit des betreuenden Elternteils trotz Betreuungsmöglichkeit. In solchen Fällen kann der Unterhalt verlängert werden, allerdings wird mit steigendem Alter des Kindes immer mehr erwartet, dass der betreuende Elternteil zumindest teilweise wieder erwerbstätig wird (z.B. Teilzeit, wenn das Kind im Kindergarten ist). Die Dauer und Höhe nach dem 3. Lebensjahr sind Ermessenssache und oft Gegenstand von Verhandlungen oder gerichtlichen Entscheidungen. Hier gilt es, eine individuelle Lösung zu finden, die den Interessen des Kindes und beiden Eltern gerecht wird.
Höhe und Berechnung
Der Betreuungsunterhalt soll den eigenen Bedarf des betreuenden Elternteils decken, soweit dieser wegen der Kinderbetreuung kein ausreichendes Einkommen hat. Im Fall geschiedener Ehegatten orientiert sich die Berechnung meist an den gleichen Grundsätzen wie der Ehegattenunterhalt. Das bereinigte Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen wird ermittelt, hiervon wird zuerst der vorrangige Kindesunterhalt abgezogen, und von dem verbleibenden Einkommen steht dem berechtigten Elternteil in der Regel ein gewisser Prozentsatz zu, oft in der Größenordnung von ~45%. Wichtig ist auch hier, dass dem Unterhaltsschuldner sein Selbstbehalt verbleibt.
Bei nicht verheirateten Eltern wurde die Berechnung traditionell etwas anders vorgenommen: Hier stellte man darauf ab, welches Einkommen der betreuende Elternteil ohne Geburt und Betreuung erzielen würde (mindestens das eigene frühere Einkommen oder ersatzweise ein pauschaler Betrag in Höhe des Existenzminimums). Die Unterschiede in der Berechnung verheiratet/unverheiratet sollen in Zukunft wegfallen, sodass egal ist, ob die Eltern einmal verheiratet waren. In jedem Fall gilt: Kindesunterhalt und Betreuungsunterhalt sind zwei separate Ansprüche. Der Kindesunterhalt dient dem Bedarf des Kindes, der Betreuungsunterhalt dem Bedarf des alleinerziehenden Elternteils. Beide Ansprüche bestehen nebeneinander. Hat der Verpflichtete jedoch nicht genug Mittel, um beides voll zu zahlen, hat der Kindesunterhalt Vorrang vor dem Betreuungsunterhalt; in erster Linie soll das Kind gesichert sein.
Betreuungsunterhalt ist oft ein zentrales Thema für Alleinerziehende nach einer Trennung. Mütter oder Väter, die ihr Kleinkind betreuen, können so finanziell unterstützt werden. In der Praxis wird die genaue Höhe meist individuell vereinbart oder per Gericht entschieden, da sie von vielen Faktoren abhängt wie das Einkommen des Unterhaltspflichtigen, eventuelles eigenes Einkommen oder Betreuungsmöglichkeiten, Kindesalter etc. Als Rechtsanwältin mit dem Schwerpunkt Familienrecht oder auch das Jugendamt können Ihnen dabei helfen, Ihren Anspruch zu berechnen und durchzusetzen.
Naturalunterhalt – Unterhalt in Form von Betreuung und Sachleistungen
Der Begriff Naturalunterhalt bezeichnet Unterhaltsleistungen, die nicht als Geldzahlung, sondern als Naturalleistung erbracht werden. In der Praxis spielt Naturalunterhalt insbesondere beim Kindesunterhalt eine Rolle. Wie oben beim Kindesunterhalt beschrieben, erfüllt der Elternteil, der mit dem Kind zusammenlebt, seine Unterhaltspflicht durch Pflege, Erziehung, Wohnen, Essen, Kleidung, kurzum durch das tägliche Versorgen des Kindes anstelle von monatlichen Überweisungen. Dieses Versorgen nennt man Naturalunterhalt. Barunterhalt hingegen leistet der Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnt, durch monatliche Geldbeträge. Gesetzlich sind beide Formen gleichwertig: Ein Elternteil zahlt, der andere betreut – so ist der Unterhalt des Kindes gemeinsam sichergestellt.
Auch bei volljährigen Kindern kann Naturalunterhalt eine Rolle spielen. Zum Beispiel, wenn das Kind während einer Ausbildung oder Studiums noch zuhause bei einem Elternteil wohnt, erbringt dieser Elternteil weiterhin Naturalunterhalt (Kost und Logis), während der andere Elternteil Barunterhalt leistet. Naturalunterhalt setzt also immer voraus, dass der Unterhaltsberechtigte im Haushalt des Unterhaltspflichtigen lebt und dort versorgt wird.
Ein Spezialfall ist das sogenannte Wechselmodell, in dem ein Kind abwechselnd bei beiden Elternteilen wohnt (annähernd hälftige Betreuung). In einem solchen Fall leisten beide Elternteile zu einem gewissen Teil Naturalunterhalt, und es kann je nach Einkommensverhältnissen ein finanzieller Ausgleich erfolgen, falls einer deutlich mehr leistet oder deutlich mehr verdient. Hierbei würde dann der besserverdienende Elternteil unter Umständen trotzdem Barunterhalt an den anderen zahlen, um für einen fairen Ausgleich zu sorgen. Grundsätzlich gilt aber auch im Wechselmodell: Natural- und Barunterhalt zusammen sollen den gesamten Bedarf des Kindes decken.
Für andere Unterhaltsverhältnisse (z.B. Ehegatten) ist der Begriff Naturalunterhalt eher unüblich, da nach einer Trennung die Unterstützung in der Regel in Geld erfolgt. Während der Ehe selbst kommt natürlich ein faktischer Naturalunterhalt vor, etwa indem ein Ehepartner dem anderen Unterkunft, Verpflegung und Versorgung bietet. Rechtlich relevant wird Unterhalt jedoch meist erst ab Trennung, und dann als Zahlungsanspruch. Naturalunterhalt und Barunterhalt schließen einander aus, d.h. wer Naturalunterhalt leistet, schuldet in der Regel kein Geld mehr, und umgekehrt. Ein Elternteil kann nicht verlangen, statt Barunterhalt lieber Naturalunterhalt zu leisten und beispielsweise Kleidungspakete schicken, wenn das Kind bei dem anderen lebt. Die Aufteilung ist gesetzlich vorgesehen: Einer betreut, der andere zahlt.
Geltendmachung, Durchsetzung und Änderung von Unterhaltsansprüchen
Wenn Ihnen Unterhalt zusteht, stehen verschiedene Wege offen, diesen Anspruch geltend zu machen, außergerichtlich oder gerichtlich. Wichtig ist zunächst, mit dem Unterhaltsschuldner Kontakt aufzunehmen und zur Zahlung aufzufordern. Oft lässt sich bereits durch ein Schreiben, beispielsweise von einem Rechtsanwalt für Familienrecht, eine Einigung erzielen. Darin wird der Anspruch begründet, die finanzielle Situation dargelegt und eine Frist zur Zahlung gesetzt. Beide Seiten sind verpflichtet, zur Bezifferung des Unterhalts Auskunft über Einkommen und Vermögen zu erteilen. Verweigert der Unterhaltsschuldner die Auskunft oder Zahlung, sollten Sie nicht zögern, Ihre Unterhaltsansprüche mit juristischer Hilfe durchzusetzen.
Außergerichtliche Einigung und Titel vom Jugendamt
Gerade beim Kindesunterhalt bietet es sich an, zunächst das Jugendamt einzuschalten. Das Jugendamt unterstützt alleinerziehende Mütter und Väter kostenlos bei Unterhaltsfragen. Sie können dort auch eine Beistandschaft beantragen. Das Jugendamt hilft Ihnen dann, den Anspruch zu klären, den anderen Elternteil zur Zahlung aufzufordern und notfalls rechtliche Schritte einzuleiten. Das Jugendamt kann auch die Vaterschaft feststellen lassen, falls nötig, da Unterhaltspflichten erst mit geklärter Abstammung greifen. Ein großer Vorteil ist, dass das Jugendamt einen offiziellen Unterhaltsbetrag festlegen kann. Diese sogenannte Jugendamtsurkunde gilt als vollstreckbarer Unterhaltstitel. Ein solcher Titel ist ein Dokument, das den Anspruch auf Unterhalt rechtsverbindlich festhält und im Bedarfsfall auch zwangsweise durchgesetzt werden kann. Der vom Jugendamt ausgestellte Titel bietet zudem den Vorteil, dass der Vorgang in der Regel zügig abgeschlossen werden kann. Der Unterhaltsschuldner muss dafür bereit sein, die Urkunde beim Jugendamt zu unterschreiben, welche z.B. einen dynamischen Prozentsatz enthält (etwa „X% des jeweiligen Mindestunterhalts nach § 1612a BGB„). Weigert er sich, bleibt der gerichtliche Weg.
Gerichtliche Durchsetzung
Kommt außergerichtlich keine Einigung zustande, können Sie Unterhalt beim Familiengericht einklagen. In einem Gerichtsverfahren wird der Unterhaltsanspruch geprüft festgesetzt. Ein gerichtlicher Unterhaltstitel ist ebenso vollstreckbar wie eine Jugendamtsurkunde.
Unterhaltstitel und Vollstreckung
Sobald Sie über einen Unterhaltstitel verfügen, können Sie den titulierten Unterhaltsanspruch zwangsweise durchsetzen. Sofern der Unterhaltsschuldner also trotz Feststehen seiner Verpflichtung dem Grunde und der Höhe nach nicht zahlt, können Sie Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einzuleiten und z.B. eine Lohnpfändung oder Kontopfändung veranlassen. Auch die Abgabe einer Vermögensauskunft oder notfalls eine Zwangsvollstreckung in Gegenstände des Schuldners sind Mittel, um den Unterhalt beizutreiben.
Abänderung von Unterhaltsbeträgen
Unterhaltstitel sind allerdings nicht in Stein gemeißelt. Ändern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich (Faustregel: ca. 10% Einkommensänderung), kann der Unterhaltsbetrag angepasst werden. Hierzu gibt es zwei Wege: Entweder einvernehmlich, indem beide Parteien sich auf eine neue Regelung einigen und diese wiederum titulieren lassen, oder streitig, indem eine Partei einen Abänderungsantrag beim Familiengericht stellt, um den Titel gerichtlich ändern zu lassen. Gründe für eine Abänderung können z.B. eine deutliche Einkommenssteigerung oder -minderung auf einer Seite sein, der Wegfall einer Unterhaltspflicht (ein Kind wird volljährig oder fertig mit der Ausbildung), Hochzeit des Unterhaltsberechtigten, unverschuldete Arbeitslosigkeit des Zahlenden, erhebliche Erhöhung des Kindesunterhaltsbedarfs etc. Wichtig: Solange ein Titel nicht abgeändert ist, läuft der ursprünglich titulierte Betrag weiter. Man darf also nicht eigenmächtig die Zahlungen kürzen oder aussetzen, nur weil man glaubt, es sei nun zu viel. Das muss rechtsförmlich geklärt werden, sonst können Schulden auflaufen.
Unterstützung durch Anwalt und Jugendamt
Unterhaltsrecht ist komplex und kann für Laien sehr undurchschaubar sein. Es empfiehlt sich, frühzeitig fachkundigen Rat einzuholen. Als erfahrene Rechtsanwältin mit Schwerpunkt im Familienrecht kläre ich Sie über Ihre Ansprüche auf, berechne die Höhe und schlage Ihnen die für Ihren Fall beste Vorgehensweise vor. Ich vertrete Sie außergerichtlich und gerichtlich gegenüber dem Unterhaltsschuldner oder auch dem Unterhaltsgläubiger.
Mein Anliegen ist, Ihnen auf dieser Seite einen ersten Überblick über das Unterhalsrecht zu geben und Ihnen das Wissen zu vermitteln, das Sie benötigen, um die für Sie persönlich passenden Entscheidungen zur richtigen Zeit zu treffen. Familienrechtliche Unterhaltsfragen sind oft komplex und können emotional belastend sein. Ich stehe Ihnen jederzeit gern mit rechtlichem Rat, beginnend mit einem persönlichen Gespräch, und der gewünschten und passenden Art der anwaltlichen Tätigkeit zur Seite.